Expertenwissen aus der Fachanwaltskanzlei.

Auskunftsanspruch, § 34 BDSG

Der Betroffene kann Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ihrer Herkunft, den Zweck der Speicherung und die Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, verlangen, § 34 BDSG.

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