Parallel zu einem Steuerstrafverfahren haben wir für unseren Mandanten Einsprüche gegen die in diesem Zusammenhang erlassenen Steuerbescheide eingelegt. Die Steuerforderung von knapp 200.000 EUR basierte auf einer Schätzung und erschien insbesondere auch deshalb zu hoch, da keinerlei Betriebsausgaben unseres Mandanten berücksichtigt wurden. Um die Rechte unseres Mandanten umfassend (d.h. steuer- und steuerstrafrechtlich) und zu wahren, hatten wir die Bestandskraft der Steuerbescheide durch fristwahrende Einlegung von Einsprüchen gegen die Bescheide verhindert. Die anschließende Begründung der Einsprüche und das weitere finanzgerichtliche Verfahren erfolgte sodann in Kooperation mit einem Steuerberater.
Einblicke Steuerrecht
Der Pflegedienst unserer Mandantin war Gegenstand einer Außenprüfung / Betriebsprüfung. Sehr frühzeitig brachte die Betriebsprüferin den (unbegründeten) Verdacht auf, dass unsere Mandantin nicht alle Einkünfte versteuert hätte. Woher dieser unbegründete Verdacht der Prüferin kam, konnte bis zum Abschluss des Verfahrens nicht geklärt werden. Eine nachvollziehbare Begründung blieb die Betriebsprüferin bis zuletzt schuldig. Gesprächsangebote unserer Mandantin lehnte die Prüferin im Wesentlichen ab. Stattdessen nahm sie in ihrem Prüfungsbericht eine Schätzung von Mehreinnahmen von über 500.000 EUR vor, welcher in der Folge zu entsprechenden hohen Steuernachforderungen des Finanzamts führten. Nach intensiver Beschäftigung mit den Details der Abrechnungspraxis bei unserer Mandantin, einer langen und intensiven Auseinandersetzung mit dem zuständigen Finanzamt sowie nach erfolgreicher Anrufung des Finanzgerichts im AdV-Verfahren konnten wir im Einspruchsverfahren die Steuerforderungen für unsere Mandantin in voller Höhe erfolgreich abwehren. Die Einspruchsentscheidung korrigierte die verfehlte Auffassung der Betriebsprüferin vollständig. Wir konnten im Einspruchsverfahren erfolgreich nachweisen, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung rechtswidrig war.
Sehr hilfreich war es, dass in einer Angelegenheiten aus dem Steuerstrafrecht sich unser Mandant von Anfang an mit "offenen Karten" an unsere Kanzlei wandte. Er räumte die Hinterziehung von Steuern ein und bat in der Beratung optimale Schadensbegrenzung. Unser Ansatz war insoweit ein aufgrund der Höhe der hinterzogenen Steuern ein Strafbefehlsverfahren. In diesem haben wir nach ausführlicher Abstimmung mit unserem Mandanten einen auf die Rechtsfolge beschränkten Einspruch eingelegt.
Foto: Steve Buissinne, Pixabay
Seit heute ist das neue Praxishandbuch Steuerstreit von Rechtsanwalt Andreas Böhm veröffentlicht. Das Buch enthält viele hilfreiche Übersichten und Muster für die Praxis des Steuerstreits. Ein prägnanter Leitfaden, der nach einschlägigen Entscheidungsbereichen gegliedert ist – mit jeweils eigenen Kapiteln zum Steuerpflichtigen, zum Finanzamt und unterschiedlichen Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit.
1. Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.
2. Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung einzubeziehen.
3. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).
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