Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten erst dann als Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag "miteinbezogen" worden sind.
Einblicke Verträge und Vertragsmanagement
Wenn beide Unternehmer bei Vertragsschluss jeweils auf ihre AGB bestehen und diese sich in einem oder mehreren Punkten widersprechen, bleiben die sich widersprechenden Punkte zunächst offen, die Wirksamkeit des Vertrag ist davon aber unberührt. In einem weiteren Schritt wird die Vertragslücke, über die keine Einigung erzielt werden konnte, durch die gesetzlichen Regelungen und ergänzende Vertragsauslegung gefüllt.
Weitere Informationen zu kollidierenden AGB...
a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.
b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.
Eine im Rahmen einer eBay-Versteigerung ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar.
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbindungen mitgeteilte Widerrufsbelehrung, die nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht, ist unwirksam. Auch wenn diese nur durch ein Versehen miteinbezogen worden ist und an anderer Stelle richtig abrufbar war handelt es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall.
2. Die Vertragssprache kann auch dann nicht als klar und verständlich angesehen werden, wenn sich lediglich zwei Buttons mit britscher und deutscher Fahne auf der Website befinden, durch diese die Website übersetzt werden kann. Denn hier beseht weiterhin die Gefahr, dass zwar das Angebot in englischer oder sonstiger Sprache präsentiert wird, hingegen der Vertrag nur in einer Sprache, etwa in deutscher Sprache abgewickelt wird. Eine hinreichende Klarstellung hat schon im forfeld der Bestellung zu erfolgen. Trotz geringfügigem Verstoß kann nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden.
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