Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Regelungen in den AGB können im Einzelfall missverständlich oder mehrdeutig sein. Es kommt in der Praxis regelmäßig vor, dass sich die Bedeutung einer bestimmten Regelung nicht sofort erschließt oder dass sogar mehrere Deutungsmöglichkeiten vorhanden sind. In diesen Fällen sind die AGB auszulegen. Der Gesetzgeber und die Gerichte haben hierzu besondere Maßstäbe entwickelt.

Bei den einzelnen Klauseln, handelt es sich um Willenserklärungen des Verwenders, mit denen die gesetzlichen Regelungen seinen Vertragsbedürfnissen entsprechend angepasst werden. Vertragliche Willenserklärungen haben die Bedeutung, die der Empfänger der Erklärung entnehmen darf, wenn er sich Mühe gibt zu verstehen, was wirklich gemeint ist (§§ 133, 157 BGB). Man spricht von der Auslegung nach dem Empfängerhorizont.

AGB richten sich jedoch an eine Vielzahl von Empfängern. Hierbei stellt sich die Frage, wie der Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Grundsätzlich bestimmt sich der Empfängerhorizont nach den Verständnismöglichkeiten der typischen Kundenkreise, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalls und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien. Oder mit den Worten des BGH: „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind".

Die Interessen des Verwenders und des Verbrauchers sind einander oft gegenläufig.

Beispiel: Der Verwender hat ein Interesse daran, seine Haftung nach Möglichkeit auszuschließen, der Verbraucher hingegen hat ein Interesse daran die Haftung des Verwenders möglichst auszudehnen.

Die Auslegung der AGB erfolgt stets vor der Prüfung ihrer Inhalte, mit dem Ziel den Inhalt der fraglichen Klauseln überhaupt zu bestimmen. Klagt ein Verband gegen die Verwendung einer mehrdeutigen Klausel und ergeben sich verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, so ist die kundenfeindlichste Bedeutung für die Inhaltskontrolle maßgeblich.

Dies mag auf den ersten Blick verwundern, soll die Inhaltskontrolle der AGB-Klauseln doch dem Schutz des Schwächeren dienen. Darüber hinaus schreibt § 305 c Abs. 2 BGB vor, dass Zweifel bei der Auslegung einer AGB-Klausel zu Lasten des Verwenders gehen. Hintergrund dieses Ansatzes ist, dass die kundenfeindlichste Deutung der Klausel am ehesten dazu führt, dass die Klausel der auf die Auslegung folgenden Inhaltskontrolle nicht standhält, somit unwirksam ist und nicht mehr verwendet werden darf.

Im Individualprozess zwischen Verwender und Kunden wurde bisher angenommen, die Klausel sei im kundengünstigsten Sinne auszulegen um sie sozusagen zu „entschärfen". Damit wurde zwar der Sicht der europäischen Richtlinie (EG-Klausel-Richtlinie Art.5 (2) (3) 93/13/EWG) entsprochen, jedoch auch Grund für Kritik geliefert. Diese Auslegung führe im Ergebnis dazu, dass eine Klausel als wirksam anerkannt würde, die einer abstrakten Prüfung nicht standhalten würde. Die Kompromisslösung geht wohl dahin, dass die kundenfeindlichste Interpretationsmöglichkeit vorrangig ist, wenn sie zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Nur, wenn mehrere „kontrollfeste" Auslegungsvarianten in Betracht kommen, soll der Klausel die dem Kunden günstigere Bedeutung zu Grunde gelegt werden.

Schema AGB-Auslegung

 

Aufgrund der weiten Verbreitung von AGB, dem Meinungsstreit zur Auslegung der Klauseln und nicht zuletzt wegen der mannigfaltigen und sich stets vermehrenden Anwendungsmöglichkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen existiert bei der Auslegung von vorformulierten Klauseln ein großer Raum für unterschiedliche Rechtsprechung, die obendrein prozessual bedingt ist.

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