Ausstellungspriorität, Art. 38 UMV

Entsprechend der Regelung in Art. 11 PVÜ sieht auch die UMV in Art. 38 eine Regelung der sogenannten Ausstellungspriorität vor. Anders als im Bereich des Patent- und Musterschutzes ist die Ausstellungspriorität allerdings im Bereich des Markenrechts ohne größere wirtschaftliche Bedeutung geblieben.

Das im Rahmen einer Unionsmarkenanmeldung mögliche Ausstellungsprioritätsrecht wird mit der erstmaligen Zurschaustellung von Waren oder Dienstleistungen auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung begründet. Die hierfür in Betracht kommenden Ausstellungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kreis der berücksichtigten Ausstellungen nicht mit demjenigen der nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Ausstellungen identisch und vergleichsweise klein ist („Weltausstellungen“).

Art. 38 UMV begründet grundsätzlich einen eigenständigen Prioritätsanspruch; eine Kumulierung mit dem „normalen“ Prioritätsanspruch nach Art. 34 UMV ist nicht möglich, vgl. Art. 38 Abs. 3 UMV (also nicht „2 x 6 Monate“).

Die Erfordernisse für den Ausstellungsschutz und die hierzu erforderlichen Angaben und Unterlagen ergeben sich aus Art. 38 UMV und Art. 5 UMV; für die Prüfung gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie für die Prüfung von Prioritätsansprüchen nach Art. 34 UMV (vgl. Art. 41 UMV).

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