Beschreibende Angaben bei Marken, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Zeichen, deren Gebrauch der Allgemeinheit ungehindert offen stehen soll, sind von der Eintragung ausgeschlossen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c. UMV. In einem solchen Falle spricht man von einem Freihaltebedürfnis für beschreibende Angaben. Das Freihaltebedürfnis ist ein absolutes Schutzhindernis und steht einer Markeneintragung entgegen.

Ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c. UMV besteht für Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

  • der Art, 
  • der Beschaffenheit, 
  • der Menge, 
  • der Bestimmung, 
  • des Wertes, 
  • der geographischen Herkunft, 
  • der Zeit der Herstellung 

der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Ein Zeichen ist beschreibend, wenn es nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen kann.[1]

Dies sind in der Regel solche Zeichen, die einen beschreibenden Charakter haben. Beschreibungen, die so allgemein gehalten sind, dass jeder Mitbewerber auf sie angewiesen ist, dürfen nicht zugunsten eines einzelnen monopolisiert werden. Davon erfasst sind zunächst Bezeichnungen von Merkmalen, wie Art, Beschaffenheit, Menge, geographische Herkunft oder Herstellungszeit der Waren.

Beispiele: Baby-Dry, Doublemint, Wiener Würstchen

Für dreidimensionale Marken und Farbmarken ist dieser Aspekt entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei kommt es darauf an, nichts zu schützen, was innerhalb der üblichen Formenvielfalt liegt.

Beispiel: eine einfache Flasche, nicht jedoch die Coca-Cola-Flasche.

Ausgewählte Rechtsprechung zu beschreibenden Angaben >


[1] Vgl. EuGH, 09.12.2009, C-494/08 P, Rn. 28 – PRANAHAUS; EuGH, 23.10.2003, C-191/01, Rn. 32 – DOUBLEMINT.

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