Der Beseitigungsanspruch gem. § 42 Abs. 1 DesignG besteht, wenn durch einen Dritten ein Störungszustand fortbesteht und eine anhaltende Gefährdung für das geschützte Musterrecht begründet. Wegen der weiteren Voraussetzungen kann auf die weitgehend identische Regelung des designrechtlichen Unterlassungsanspruchs verwiesen werden.
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