Cooling-Off bei Widerspruch Unionsmarke, Art. 6 DVUM

Cooling OffDas Verfahrensrecht der Unionsmarke sieht in Art. 6 der Delegierten Verordnung zur Unionsmarkenverordnung (DVUM) eine zweimonatige sog. Cooling-Off-Frist vor. Die zusätzlich gewährte Zweimonatsfrist  soll dem Anmelder die Möglichkeit geben, sich mit dem Widersprechenden zu verständigen (z.B. durch Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung), die Anmeldung zurückzunehmen oder auf Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet. 

Kommt eine Verständigung zustande oder wird die Anmeldung entsprechend zurückgenommen oder eingeschränkt, so wird das Widerspruchsverfahren nicht eröffnet. Das Amt erstattet dem Widersprechenden die Widerspruchsgebühr, Art. 6 Abs. 5 DVUM. Auch ein Kostenausspruch gemäß Art. 109 UMV findet in diesen Fällen nicht statt, weil es zu einer Eröffnung des förmlichen Widerspruchsverfahrens gerade nicht gekommen ist. Diese Regelung trägt zu einer erheblichen Verringerung des für den Anmelder mit zahlreichen Widersprüchen verbundenen Kostenrisikos bei.

Zu beachten ist, dass Beschränkungen des Verzeichnisses in einem gesonderten Schriftsatz vorgenommen werden müssen. Sie dürfen nicht in einem umfangreichen Schriftsatz zur Erwiderung auf den Widerspruch „versteckt“ werden, Art. 8 Abs. 8 S. 2 DVUM.

Die Cooling-Off-Frist von zwei Monaten kann auf gemeinsamen Antrag des Anmelders und des Widersprechenden auch verlängert werden, wobei ein gemeinsamer Antrag auch dann vorliegt, wenn fristgerecht inhaltlich übereinstimmende, aber getrennte Anträge beim Amt eingehen. Ein Antrag kann auch über das online-Tool der User Area auf der Webseite des Amtes durch eine der Parteien gestellt werden. Der Antrag wird online an den anderen Beteiligten weitergeleitet, der dann seinerseits online zustimmen kann (und zur Wirksamkeit auch muss!).

Die Fristverlängerung muss in jedem Falle vor Ablauf der ursprünglichen Zweimonatsfrist von beiden Seiten beantragt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1, 68 DVUM. Das EUIPO verlängert die „Cooling-Off“-Frist dann automatisch auf zwei Jahre (nicht um zwei Jahre!). 

Jeder Beteiligte hat die Möglichkeit, die verlängerte Cooling-Off-Frist einseitig zu beenden und das streitige Widerspruchsverfahren einzuleiten.

Wird innerhalb der „Cooling-Off“-Frist die Anmeldung eingeschränkt, so ist das Amt verpflichtet, den Widersprechenden hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob der Widerspruch auch gegen die eingeschränkte Anmeldung aufrechterhalten wird.

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