Widerspruchsverfahren Marke in der EU

Widerspruchsverfahren Unionsmarke

WiderspruchsverfahrenÄltere Rechte Dritter können im Unionsmarkenrecht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke nur in den dafür speziell vorgesehenen Verfahren, insbesondere dem Widerspruchsverfahren, berücksichtigt werden. Sie werden – ebenso wie im deutschen Markenrecht – nicht von Amts wegen als Eintragungshindernisse berücksichtigt. Von Amts wegen wird lediglich eine Recherche durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren ist in Art. 46 und 47 UMV geregelt. Nähere Durchführungsbestimmungen finden sich in den Art. 2 bis 10 DVUM.

Widerspruch gegen Anmeldung Unionsmarke, Art. 46 UMV

Der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke ist in Art. 46 Unionsmarkenverordnung geregelt. Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerspruch sind die Einhaltung verschiedener Formalien, insbesondere Form, Frist und Widerspruchsbefugnis. Außerdem muss mindestens einer einer der gesetzlich geregelten Widerspruchsgründe vorliegen.  

Gebühr Widerspruch Unionsmarke

Innerhalb der Widerspruchsfrist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von derzeit 320 EUR zu zahlen, Art. 46 Abs. 3 UMV, Art. 5 DVUM. 

Prüfung Zulässigkeit Widerspruch EU-Marke, Art. 5 DVUM

Nach Eingang des Widerspruchsschriftsatzes prüft das Amt zunächst die Zulässigkeit des Widerspruchs, Art. 5 DVUM. In dieser Verfahrensphase ist der Anmelder noch nicht beteiligt. 

Cooling-Off bei Widerspruch Unionsmarke, Art. 6 DVUM

Cooling OffDas Verfahrensrecht der Unionsmarke sieht in Art. 6 der Delegierten Verordnung zur Unionsmarkenverordnung (DVUM) eine zweimonatige sog. Cooling-Off-Frist vor. Die zusätzlich gewährte Zweimonatsfrist  soll dem Anmelder die Möglichkeit geben, sich mit dem Widersprechenden zu verständigen (z.B. durch Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung), die Anmeldung zurückzunehmen oder auf Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet. 

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