Die Markenlizenz kann gem. § 30 Abs. 6 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 5 und 6 UMV optional in das Markenregister eingetragen werden. Erforderlich ist ein Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers. Außerdem muss die Zustimmung des anderen Teils vorliegen und nachgewiesen werden.
Bei der Änderung einer bereits eingetragenen Lizenz muss ebenfalls eine übereinstimmende Erklärung der beiden Parteien des Markenlizenzvertrages vorliegen.
Für den Antrag des Lizenznehmers auf Löschung der Lizenz aus dem Register bedarf es keines Nachweises der Zustimmung des Markeninhabers. Umgekehrt ist jedoch für den Antrag des Markeninhabers auf Löschung der Lizenz aus dem Register die Zustimmung des Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers erforderlich.
§ 42a bis 42c MarkenV enthalten Durchführungsvorschriften zur Registrierung der Markenlizenz.