Gesamtpreis, § 3 PAngV

Preise sind gegenüber Verbrauchern einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile immer so anzugeben, wie sie tatsächlich zu zahlen sind. Man spricht hier von Gesamtpreisen (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV).

Verstöße gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung  wie z.B. ein fehlerhafter Gesamtpreis, stellen i.d.R. zugleich einen unlauteren Rechtsbruch gem. § 3a UWG dar. Bei den Regelungen zum Gesamtpreis gem. § 3 PAngV handelt es sich um absatzbezogene Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG

Besonders wichtig bei der Angabe von Gesamtpreisen und immer wieder übersehen wird dabei die Berücksichtigung der Umsatzsteuer.

Beispiel:
Ein Autohändler wirbt in einer Anzeige für einen Gebrauchtwagen für Privatpersonen mit dem Preis "1.000 Euro zzgl. 19% MwSt.". Dies ist unzulässig. Er müsste „1.190 Euro“ als Preis ausweisen und kann ggf. darauf hinweisen, dass der Preis „inkl. MwSt“ ist.

Die vom Käufer beim Kauf eines Autos zu tragenden Überführungskosten müssen im angegebenen Verkaufspreis enthalten sein.[1]

Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugebenden Gesamtpreises.[2]

Der Gesamtpreis ist unabhängig von einer Rabattgewährung anzugeben, der Hinweis auf einen Rabatt jedoch zulässig.

Beispiel:
"4,99 Euro und 10 % Rabatt für alle, die am 01.10. Geburtstag haben."

Schließlich sind nach § 3 Abs. 2 PAngV Verkaufs- und Leistungseinheiten sowie die Güterbezeichnungen anzugeben, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.


[1] Vgl. BGH, 18.09.2014, I ZR 201/12, GRUR 2014, 1208 – Preis zuzüglich Überführung; EuGH, 07.07.2016, C-476/14, GRUR 2016, 945 - Citroën Commerce GmbH/Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. [ZLW].

[2] Vgl. BGH, 07.05.2015, I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 – Der Zauber des Nordens.

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