Rechtsbruch mit Absatzbezug

Absatzbezogene Marktverhaltensregelungen

Marktverhaltensregelung absatztbezogenAbsatzbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind der Absatz bzw. die Vermarktung von Produkten. Regelungsbereiche absatzbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere Geschäftszeiten, Preise (einschließlich Regelungen über Mindespreise und Höchstpreise), Preisangaben und den Vertrieb und die Zulassung. Absatzbezogene Marktverhaltensregelungen lassen sich - ebenso wie andere Marktverhaltensregelungen - nicht immer trennscharf abgrenzen. Insbesondere zu produktbezogenen Marktverhaltensregelungen bestehen verschiedene Überschneidungen.

Geschäftszeiten und UWG

Marktverhaltensregelungen sind die Ladenschlussgesetze bzw. Ladenöffnungsgesetze der Länder, ggf. ergänzt durch das Ladenschlussgesetz des Bundes.

Preise, Mindestpreise, Höchstpreise und UWG

Preise, Mindestpreise, Höchstpreise, UWGPreise als solche sind in verschiedenen Bereichen gesetzlich geregelt. Neben allgemeinen Preisregelungen finden sich Regelungen über Mindestpreise ebenso wie Regelungen über Höchstpreise. Alle Regelungen können von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sein. Die Missachtung der gesetzlichen Preisvorgaben kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. 

Preisangaben / Preisangabenverordnung und UWG

preisschildDie Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet im Wesentlichen zu Preiswahrheit und Preisklarheit. Ein - regelmäßig sehr leicht festzustellender - Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann wettbewerbswidrig sein, da es sich um Marktverhaltensregelungen handelt. Die Preisangabenverordnung betrifft insbesondere Angebote, die gegenüber dem Letztverbraucher zum Eigenverbrauch gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Eigenverbrauch privat oder gewerblich erfolgt. Bei Angeboten gegenüber Letztverbrauchern sind die nachfolgend genannten Punkte zwingend zu berücksichtigen.

Preisklarheit und Preiswahrheit, § 1 Abs. 3 PAngV

Durch die Preisangabenverordnung werden Anbieter und Werbende von Waren oder Dienstleistungen zur Preiswahrheit und Preisklarheit verpflichtet, § 1 Abs. 3 PAngV. Es besteht jedoch keine Verpflichtung in der Werbung Preise anzugeben. Alleine wenn mit Preisen geworben wird, müssen diese im Sinne der Preisangabenverordnung sein.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860