Preisangaben / Preisangabenverordnung und UWG

preisschildDie Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet im Wesentlichen zu Preiswahrheit und Preisklarheit. Ein - regelmäßig sehr leicht festzustellender - Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann wettbewerbswidrig sein, da es sich um Marktverhaltensregelungen handelt. Die Preisangabenverordnung betrifft insbesondere Angebote, die gegenüber dem Letztverbraucher zum Eigenverbrauch gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Eigenverbrauch privat oder gewerblich erfolgt. Bei Angeboten gegenüber Letztverbrauchern sind die nachfolgend genannten Punkte zwingend zu berücksichtigen.

Grundlagen

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der PAngV ist die Existenz eines Angebots. Beim Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern liegt nur dann ein Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV a.F. / § 3 PAngV n.F. dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt[1]

Neben der Preisangabenverordnung, die gem. § 3a UWG als (absatzbezogene) Marktverhaltensregelung wettbewerbsrechtliche Bedeutung hat, finden sich im Verbot irreführender Preiswerbung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG eine weitere spezielle Vorschrift über Preisangaben. Auch die "Schwarze Liste" enthält verschiedene Regelungen, die im Zusammenhang mit Preisangaben Bedeutung haben können, z.B. Nr. 5 und Nr. 20.

Bei Preisangaben gegenüber Verbrauchern Preise (z.B. auf Websites, in Online-Shops, Preislisten, Bestellformularen etc.) sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:

ChecklisteCheckliste Preisangaben, PAngV

  1. Gesamtpreis angeben: Preise inklusive Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile, § 3 PAngV. Dabei auch angeben, "dass" die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, vgl. §  Nr. 3 PAngV.

  2. Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, soweit dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, § 1 Abs. 1 PAngV

  3. Angabe von Liefer- und Versandkosten, § 3 Abs. 2, § 6 PAngV: Kosten für alle Versandarten und für alle Länder angeben, in die versendet wird; Einschließlich der Angabe, "ob" zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV.

  4. Grundpreise angeben, falls Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung angeboten werden, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bemessen sind, § 4 PAngV.

  5.  Weitere Regelungen PAngV: z.B. § 14 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 Handel, § 12 Leistungen, § 16 ff. Finanzdienstleistungen, § 13 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, § 15 Tankstellen, Parkplätze.

  6.  Falls Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: gesondert darauf hinweisen, dass die Preise keine Umsatzsteuer beinhalten.

  7. Falls Differenzbesteuerung nach § 25a UStG: gesondert darauf hinweisen, dass Preise die gesetzliche Umsatzsteuer beeinhalten, diese  aber nicht ausgewiesen wird.

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Allgemeine Bestimmungen und Grundvorschriften

Von besonderer praktischer Bedeutung sind für alle Arten von Preisangaben insbesondere die folgenden allgemeinen Bestimmungen und Grundvorschriften der Preisangabenverordnung:

Besondere Bestimmungen

Die Preisangabenverordnung enthält für bestimmte Bereiche auch besondere Bestimmungen, namentlich

  • Handel, § 10 PAngV
  • (Dienst-) Leistungen, § 12 PAngV
  • Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, § 13 PAngV
  • Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 14 PAngV
  • Tankstellen, Parkplätze, § 15 PAngV
  • Finanzdienstleistungen, §§ 16 ff. PAngV

[1] Vgl. BGH, 12.09.2013, I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 – DER NEUE.

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