Grundpreis, § 4 PAngV

Beim Angebot von oder der Werbung mit Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Beim Grundpreis handelt es sich gem. § 4 PAngV um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. 

Die Angabe des Grundpreises als Bestandteil der Regelungen der Preisangabenverordnung stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar. Wird der Grundpreis nicht angegeben liegt regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß vor. 

Zu Fertigpackungen i.S.d. § 4 PAngV (§ 2 Abs. 1 PAngV a.F.) gehören auch Kaffeekapseln, welche Kaffeepulver enthalten.[1]

Es stellt keinen Verstoß gegen§ 4 PAngV (§ 2 Abs. 1 PAngV a.F.) dar, wenn der Grundpreis auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (z.B. inklusive von zwei "gratis" angebotenen Flaschen eines Getränks) zum beworbenen Endpreis errechnet wird.[2]

Die zu verwendende Mengeneinheit für den Grundpreis ist in § 5 PAngV geregelt. Anders als in der früheren Fassung der Norm dürfen mittlerweile grundsätzlich nur noch die Mengeneinheiten von 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter angegeben werden. Kleinere Einheiten sind nicht mehr zulässig. Lediglich für bestimmte Großmengen sind Abweichungen noch möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind geringere Mengeneinheiten oder sogar vollständige Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises möglich (vgl. § 4 Abs. 3 PAngV).


[1] Vgl. BGH, 28.03.2019, I ZR 85/18, GRUR 2019, 641, Rn. 16 – Kaffeekapseln.

[2] Vgl. BGH, 31.10.2013, I ZR 139/12, GRUR 2014, 576 – 2 Flaschen GRATIS

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