Internationales Markenrecht existiert zunächst als vielfältige nationale und supranationale Regelungen. Daneben existieren mit dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) zwischenstaatliche Verträge, welche die für die Praxis wichtige internationale Registrierung von Marken regeln.
Übersicht
Wesentliche Rechtsquellen des internationalen Markenrechts sind:
- das jeweils einschlägige nationale oder supranationale Markenrecht, z.B.
- MarkenG für deutsches Markenrecht oder
- UMV für EU- / Unionsmarkenrecht
- Madrider Markenabkommen (MMA)
- Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
- Ausführungsordnung zum PMMA (AusfO)
Nationales oder supranationales Markenrecht
Das jeweilige nationale oder supranationale Markenrecht der betroffenen Staaten ist zunächst als Rechtsquelle bei einer direkten Markenanmeldung und den damit verbundenen weiteren Verfahren heranzuziehen. Es ist jedoch auch im Zusammenhang einer internationalen Registrierung von Bedeutung.
Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Die internationale Registrierung von Marken selbst wird durch das Madrider Markenabkommen (auch MMA, Abkommen oder Madrid Treaty genannt) und das sog. Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA, Protokoll, Madrid Protocol) geregelt. Die Staaten, die dem Madrider Markenabkommen und/oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten sind, bilden den Madrider Verband (Madrid Union), der als Sonderverband der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) nur den Mitgliedern des PVÜ offensteht (Art. 14 Abs. 2 MMA / Art. 14 Abs. 1 a PMMA).
MMA und PMMA sind separate und selbständige zwischenstaatliche Verträge, denen die Staaten auch einzeln beitreten können. MMA und PMMA sollen es Markeninhabern in den beteiligten Staaten (Vertragsparteien) ermöglichen, auf möglichst einfache und kostengünstige Weise Markenrechte im Ausland zu erwerben. Viele Regelungen in den beiden Verträgen sind identisch oder zumindest sehr ähnlich. Allerdings gibt es einige Besonderheiten bzw. Unterschiede.
|
MMA |
PMMA |
Grundlage |
Markeneintragung, Art. 1 Abs. 2 MMA |
Markenanmeldung, Art. 2 PMMA |
Frist Anzeige |
12 Monate, Art. 5 Abs. 2 PMMA |
12 Monate, verlängerbar auf 18 Monate, Art. 5 Abs. 2 PMMA |
Schutzdauer |
20 Jahre, Art. 6 MMA |
10 Jahre, Art. 6 PMMA |
Erstreckungsgebühren |
einheitlich, Art. 8 Abs. 2 MMA |
individuell, Art. 8 Abs. 2 und 7 PMMA |
Transformation bei |
nicht möglich |
möglich, Art. 9quinquiesPMMA |
Gem. Art. 9sexies PMMA ist beim Zusammentreffen von MMA und PMMA grundsätzlich das PMMA vorrangig anzuwenden. Da jetzt alle Staaten dem PMMA angehören, hat das MMA insoweit an Bedeutung verloren und es findet grundsätzlich allein das PMMA Anwendung. Im Ergebnis stellt das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) die zentrale Rechtsquelle für internationale Registrierungen dar.[1]
Das PMMA wird durch die Ausführungsordnung (AusfO) ergänzt, die das nähere Verfahren regelt.
Markengesetz Deutschland
Im deutschen Markenrecht finden sich Regelungen über die internationale Registrierung von Marken nach dem PMMA in Teil 6, 2. Abschnitt, §§ 107 bis 118 MarkenG. Gem. § 107 Abs. 1 MarkenG sind die Vorschriften des MarkenG auf internationale Registrierungen von Marken nach dem PMMA, die durch Vermittlung des DPMA vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in Teil 6, 1. Abschnitt des MarkenG oder im PMMA nichts anderes bestimmt ist. Für die internationale Registrierung auf Grundlage einer deutschen Marke als Basismarke gelten die §§ 108 - 111 MarkenG, die entsprechende Regelungen für ein Registrierungsgesuch nach dem PMMA aufweisen (Registrierungsverfahren). Die §§ 112 – 117 MarkenG enthalten Regelungen über die nach Art. 3terPMMA auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckten IR-Marken mit ausländischer Basismarke (insbesondere Schutzgewährung und Schutzverweigerung). § 118 MarkenG regelt die Umwandlung.
Weitere Einzelheiten zu den internationalen Registrierungen nach PMMA in Deutschland sind in §§ 44 und 46 MarkenVO geregelt.
Unionsmarkenverordnung Europäische Union
Im Unionsmarkenrecht finden sich Regelungen über die internationale Registrierung in Art. 182 bis 206 UMV. Die in Abschnitt 2 enthaltenen Art. 183 – 188 UMV betreffen die internationale Registrierung auf der Grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke (Registrierungsverfahren). Die in Abschnitt 3 geregelten Art. 189 – 206 UMV betreffen internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist (insbesondere Schutzgewährung und Schutzverweigerung). Die Umwandlung ist in Art. 204 UMV geregelt.
[1] Zu weiteren Einzelheiten zum Verhältnis MMA und PMMA siehe auch Fezer, Fezer, Markenrecht
5. Aufl. 2023, Rn. 9 zur Vorbem. MMA; Fezer, Fezer/Brandi-Dohrn/Alt, Markenrecht
5. Aufl. 2023, Rn. 2 – 4 zu Teil 6. Abschn. 1. B. Internationale Rechtsentwicklung; Hasselblatt, Karow, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, Rn. 3 ff. und 14 ff.zu § 33.