Schutzverweigerungsverfahren und Schutzbewilligung

SchutzverweigerungsverfahrenDas Schutzbewilligungs- bzw. Schutzverweigerungsverfahren ist Bestandteil des Registrierungsverfahrens. Während die unmittelbare Schutzbewilligung im Registrierungsverfahren dieses deutlich abkürzt und zu einer unmittelbaren Registrierung der Marke führt, verzögert sich das Verfahren in den Fällen, in welchen eine Schutzverweigerung in Betracht kommt. Das spezifische Schutzverweigerungsverfahren ist nachfolgend näher dargestellt.

Zuständig für das Schutzverweigerungsverfahren (als Bestandteil des Registrierungsverfahrens) sind die nationalen Behörden. Die nationalen Behörden der benannten Vertragsparteien können der internationalen Registrierung den Schutz in ihrem Gebiet nach Maßgabe der nationalen Gesetze verweigern. 

Die Entscheidung über eine Schutzverweigerung wird auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Rechtsordnung getroffen. Regelung für eine Schutzverweigerung nach deutschem Recht finden sich in §§ 113 und 114 MarkenG. Das PMMA macht darüber hinaus mit Art. 5 PMMA und der GemAVO Vorgaben zum Verfahren.

Das Schutzverweigerungsverfahren beginnt zunächst mit der vorläufigen Schutzverweigerung. Daran schließt sich die Stellungnahme des Betroffenen und eine Prüfung durch das zuständige Markenamt an. Über das Ergebnis der Prüfung ergeht eine Mitteilung. Bei nachteiliger Entscheidung existieren Rechtsmittel für den Betroffenen. 

Das Schutzverweigerungsverfahren nach Art. 5 PMMA gestaltet sich wie folgt:

Schutzverweigerungsverfahren IR

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