Deutsches Markenrecht gilt im geographischen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt die nationale deutsche Marke. Zentrale Rechtsquelle ist das Markengesetz (MarkenG). Daneben existieren verschiedene weitere Rechtsquellen.
Übersicht
Wesentliche Rechtsquellen des deutschen Markenrechts sind:
- Markengesetz (MarkenG)
- Markenverordnung (MarkenV)
- Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV)
- Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung (RL Markenanmeldungen)
- Patentkostengesetz (PatKostG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
Markengesetz
Das Markengesetz (MarkenG) regelt u.a. die (Verwaltungs-) Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA, teilweise auch nur Patentamt) weitgehend autark. Da die einschlägigen Richtlinien und Verordnungen der EU im Wesentlichen nur die materiell-rechtlichen Regelungen vorgeben bzw. harmonisieren, ist das nationale Verfahrensrecht weitestgehend unbeeinflusst von europarechtlichen Vorgaben.
Die wesentlichen Vorschriften zum Verfahrensrecht sind in Teil 3, Teil 6 und Teil 8 des Markengesetzes wie nachfolgend dargestellt enthalten.
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten:
- Abschnitt 1: Eintragungsverfahren (§§ 32 – 44 MarkenG)
- Abschnitt 2: Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung (§§ 45 – 47 MarkenG)
- Abschnitt 3: Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§§ 48 – 55 MarkenG)
- Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 56 – 65a MarkenG)
- Abschnitt 5: Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 – 82 MarkenG)
- Abschnitt 6: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 – 90 MarkenG)
- Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften (§§ 91 – 96a MarkenG)
Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken:
- Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 107 – 118 MarkenG)
- Abschnitt 2: Unionsmarken (§§ 119 – 125a MarkenG)
Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen:
- Kennzeichenstreitsachen (§§ 140 – 142 MarkenG)
MarkenV und DPMAV
Die Verfahrensvorschriften des MarkenG werden ergänzt durch die Verfahrensvorschriften der Markenverordnung (MarkenV) sowie durch Verweise auf die Anwendbarkeit anderer Gesetze im MarkenG und in der MarkenV. So finden sich insbesondere Verweise auf die ergänzende Geltung der Zivilprozessordnung (vgl. §§ 57, 60 MarkenG) auf das Patentkostengesetz (§ 64a MarkenG) und auf das Verwaltungszustellungsgesetz (§ 94 MarkenG).
Auch die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) wirkt sich auf Formalitäten und Verfahrenshandlungen aus.
Richtlinien Markenanmeldungen und Registerführung
Intern kommen beim DPMA die Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung (RL Markenanmeldungen) sowie besondere Richtlinien für den Widerspruch als Verwaltungsvorschriften zur Anwendung. Durch die Richtlinie soll eine einheitliche und zügige Prüfung der Markenanmeldungen und der Registerangelegenheiten unter besonderer Betonung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gewährleistet werden. „Die Gleichbehandlung aller Anmelder bzw. Antragsteller stellt ein rechtsstaatliches Gebot dar. Daher sind die Markenstellen und Markenabteilungen gehalten, die Prüfung der Markenanmeldungen und der Registerangelegenheiten gemäß der [...] Richtlinie durchzuführen“[1]. Die RL Markenanmeldungen regelt in Teil 1 die formelle Markenprüfung, in Teil 2 die materielle Markenprüfung, in Teil 3 die Entscheidungen der Markenstellen und in Teil 4 die Registerführung.
Weitere Rechtsquellen
Das Patentkostengesetz (PatKostG) enthält – abweichend von seinem Titel – auch Kostenregelungen in Markensachen.
Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt gerichtliche (Verletzungs-) Verfahren, insbesondere auch im einstweiligen Rechtsschutz.
[1] Vorbemerkung RL Markenanmeldung, https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7735.pdf, Abruf am 27.11.2024.