Kartellrechtliche Freistellung bei Markenverträgen

Trotz einer Wettbewerbsbeschränkung liegt ein Kartellverstoß nicht vor, falls eine Freistellungsregelung einschlägig ist. Zu unterscheiden sind insoweit Gruppenfreistellungsverordnungen und die Einzelfreistellung. Im Bereich der Markenverträge existieren keine einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen. Daher kommt hier der Einzelfreistellung zentrale Bedeutung zu. Allerdings kann ergänzend eine Orientierung an der Vertikal-GVO erfolgen und diese analog angewendet werden.

Keine Gruppenfreistellung

Für Markenverträge, insbesondere für Markenlizenzen, sind keine spezifischen Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) geschaffen worden.

Die GVO Technologietransfer (GVO TT Nr. 316/2014) erfasst die Lizenzierung von Marken gem. Nr. 47 der dazu erlassenen Leitlinien (2014/C 89/03) nur dann, soweit diese Schutzrechte mit der lizenzierten Technologie unmittelbar verbunden sind und nicht den Hauptgegenstand der Vereinbarung darstellen.

Entsprechendes gilt für die Vertikal-GVO Nr. 330/2010. Auch diese setzt voraus, dass die Bestimmungen über die Benutzung von Marken nicht Hauptgegenstand der Vereinbarung sind (vgl. Nr. 31 lit. c der Leitlinien für vertikale Beschränkungen (2010/C 130/01).

Einzelfreistellung

Soweit eine Wettbewerbsbeschränkung  und die weiteren kartellrechlichen Voraussetzungen bei einem Markenvertrag einschlägig sind, ist Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erforderlich, um kartellrechtlich Sicherheit zu erlangen.

Voraussetzungen für eine solche Freistellung ist, dass

  1. die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zu einer Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt,
  2. die Verbraucher ordnungsgemäß an den entstehenden Gewinnen beteiligt werden,
  3. den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die nicht unerlässlich sind und
  4. keine Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren erfolgt.

Diese Voraussetzungen sind von den Betroffenen im Gegensatz zum früheren Anmeldesystem selbst zu prüfen. Das Risiko eventuell nicht freistellungsfähiger Wettbewerbsbeschränkungen verbleibt danach bei den Vertragsparteien.

Vertikal-GVO analog

Auch wenn die Vertikal-GVO regelmäßig nicht unmittelbar anwendbar ist kann zur weiteren Orientierung bei der Frage nach Freistellungsmöglichkeiten ggf. auch auf die dort genannten Schwellen zurückgegriffen werden und die Vertikal-GVO analog angewendet werden.

Nach Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Vertikal-GVO gilt eine Freistellung, wenn der Anteil des Anbieters an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen anbietet, und der Anteil des Abnehmers an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt.

Eingeschränkt wird diese Freistellung ebenfalls durch verschiedene Kernbeschränkungen des Art. 4 und 5 Vertikal-GVO, namentlich nicht freistellungsfähig sind.

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