Kartellrecht und Markenverträge

Kartellrecht-Markenverträge Nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind verschiedene, dort näher beschriebene Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Markenverträge, insbesondere Markenlizenzverträge, aber auch z.B. Abgrenzungsvereinbarungen sind anfällig für kartellrechtswidrige Regelungen. Beispiele sind etwa Regelungen über Gebietsbeschränkungen, Vertriebswege, Qualitätsvorgaben, Meistbegünstigungsklauseln etc.

 

Kartellrechtliche Voraussetzungen 

Verstöße gegen kartellrechtliche Vorgaben bei der Gestaltung von Markenverträgen können wie folgt geprüft werden. Sollten diese Punkte vollständig bejaht werden, könnte ein Kartellverstoß vorliegen und entsprechende Rechtsfolgen auslösen. Kartellrechtlichen Voraussetzungen sind: 

ChecklisteCheckliste kartellrechtswidriger Markenvertrag

  1. Keine markenrechtliche Immanenz
  2. Wettbewerbsbeschränkung
  3. Zwischenstaatlichkeit
  4. Spürbarkeit
  5. Keine Freistellung

Die Prüfungsfolge findet ihre Grundlage im europäischen Kartellrecht. Nach der Änderung im Zuge der 7. GWB-Novelle sind europäische und deutsche Regelungen nahezu gleichgestellt , so dass die Ausführungen im Wesentlichen auch für das deutsche Kartellrecht gelten. Die kartellrechtliche Analyse erfolgt vor allem nach Art. 101 AEUV. Nachdem der Tatbestand des § 1 GWB weitgehend an die europäische Regelung angeglichen worden ist, entsprechen sich die Prüfungsschritte bis auf die im GWB fehlende Zwischenstaatlichkeitsklausel.

Gesamtübersicht

Die nachfolgende Übersicht kann bei der Überprüfung des jeweiligen Vertrages auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Vorgaben genutzt werden. Die Prüfung ist für jede relevante Klausel vorzunehmen. Es handelt sich um eine praxisorientierte Übersicht, welche das Ziel verfolgt einen ersten, schnellen Überblick über mögliche Problemkonstellationen zu erhalten. Ggf. ist eine vertiefte Prüfung unter Berücksichtigung der Detailausführungen vorzunehmen.

Kartellrechtlich problematisch können zunächst nur wettbewerbsbeschränkende Regelungen sein. Angesichts der von der Rechtsprechung vorgenommenen weiten Auslegung des Begriffes ist im Zweifel von einer Wettbewerbsbeschränkung auszugehen. In vergleichbarer Weise kann angesichts des weiten Verständnisses, soweit erforderlich, auch von Zwischenstaatlichkeit ausgegangen werden. In der „weißen Zone“ sind diejenigen Konstellationen aufgeführt, welche tendenziell kartellrechtlich unproblematisch sind und die demzufolge in der Vertragsgestaltung umgesetzt werden können. Die „schwarze Zone“ enthält mit den Kernbeschränkungen kartellrechtswidrige Regelungen, auf welche verzichtet werden muss. Im Bereich der „grauen Zone“ ist eine differenzierte, individuelle Prüfung vorzunehmen. Das Prüf- und Prognoserisiko verbleibt hier bei den Vertragsparteien.

 

Voraussetzungen Kartellrecht

Rechtsfolgen Kartellverstoß

Sollten die vorgenannten Punkte vollständig bejaht werden, könnte ein Kartellverstoß vorliegen und umfangreiche Rechtsfolgen auslösen. Aus vertragsrechtlicher Sicht ist dabei insbesondere die drohende Gesamtnichtligkeit des Vertrags als mögliche Rechtsfolge hervorzuhaben.

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