Löschung wegen absoluter Nichtigkeit, §§ 50, 53 ff. MarkenG

Eine Marke wird wegen absoluter Nichtigkeit gem. §§ 50, 53 ff. MarkenG gelöscht, soweit ein absoluter Nichtigkeitsgrund vorliegt. Die Löschung wegen Nichtigkeit wirkt ex tunc. Das Verfahren zur Löschung der Marke wegen absoluter Nichtigkeit kann wahlweise als Amtsverfahren oder als Gerichtsverfahren geführt werden. 

Die Eintragung einer Marke wird gem. § 50 Abs. 1 MarkenG auf Antrag in einem Löschungsverfahren für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist, d.h. wenn

vorliegen. Zu den absoluten Schutzhindernissen gehören nach den durch das MaMoG veranlassten Änderungen nunmehr auch geschützte geografische Angaben, geografische Ursprungsbezeichnungen und weitere Bezeichnungen, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 9 – 12 MarkenG.

Im Nichtigkeitsverfahren fällt keine Gebühr zur Weiterverfolgung an. Diese wird gem. § 53 Abs. 5 S. 4 MarkenG, GebVerz Nr. 333 450 nur im Verfallsverfahren erhoben.

Eine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse setzt voraus, dass die Schutzunfähigkeit einerseits schon zum Zeitpunkt der Eintragung vorgelegen hat, andererseits aber auch zum Zeitpunkt der Löschung noch vorliegt, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Ist die Schutzfähigkeit erst nachträglich eingetreten (z.B. durch Verkehrsdurchsetzung), kann die Marke also nicht mehr gelöscht werden. Es findet im Löschungsverfahren auch keine Zeitrangverschiebung statt, wie sie im Eintragungsverfahren nach § 37 Abs. 2 MarkenG vorgesehen ist. 

Der Löschungsantrag ist bei den Nichtigkeitsgründen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG grundsätzlich nur innerhalb von 10 Jahren nach Eintragung zulässig, § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG.

Der Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens ist in § 53 ff. MarkenG geregelt. Es gelten mit Ausnahme der vorgenannten Abweichungen die Ausführungen zum Verfallsverfahren (Amts-  und Gerichtsverfahren) entsprechend.  

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