Löschung wegen relativer Nichtigkeit, §§ 51, 53 ff. MarkenG

Die relative Nichtigkeit einer Marke ergibt sich aus dem Bestehen älterer Rechte, § 51 MarkenG. Soweit entsprechende Nichtigkeitsgründe vorliegen, kann ein relatives Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden. Das Verfahren ist sehr ähnlich zum absoluten Nichtigkeitsverfahren und dem Verfallsverfahren ausgestaltet, allerdings nicht identisch.

Bei den Löschungeverfahren besteht ein wesentlicher Unterschied zum absoluten Nichtigkeitsverfahren und dem amtlichen oder gerichtlichen Verfallsverfahren besteht darin, dass das relative Nichtigkeitsverfahren nicht als Popularverfahren ausgestaltet ist. Antrags- oder klagebefugt ist nur der Inhaber älterer Rechte, aus welchen die Nichtigkeitsgründe resultieren.  

Ein weiterer Unterschied besteht beim relativen Nichtigkeitsverfahren darin, dass sich der angreifende Antragsteller bzw. Kläger ggf. der Einrede der Nichtbenutzung oder des Verfalls durch den angegriffenen Markeninhaber aussetzt.

Auch das relative Nichtigkeitsverfahren kann nach Wahl des Antragstellers entweder als Amtsverfahren vor dem DPMA oder als Gerichtsverfahren vor dem ordentlichen Gericht geführt werden.

Es müssen relative Nichtigkeitsgründe vorliegen. Diese Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte ist in § 51 MarkenG geregelt. Danach wird die Eintragung einer Marke wird auf Klage gem. § 55 MarkenG oder auf Antrag gem. § 53 MarkenG für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht.

Grundlage sind alle denkbaren älteren Rechte, also

  • angemeldete oder eingetragene Marken, § 9 MarkenG,
  • notorisch bekannte Marken, § 10 MarkenG,
  • Agentenmarken, § 11 MarkenG,
  • Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen, § 12 MarkenG,
  • Sonstige ältere Rechte, § 13 MarkenG, insbesondere
    • Namensrechte,
    • das Recht an der eigenen Abbildung,
    • Urheberrechte,
    • Sortenbezeichnungen,
    • geographische Herkunftsangaben,
    • sonstige gewerbliche Schutzrechte.

Die Löschungsgründe gehen damit über die im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigenden Rechte hinaus.

Die Marke kann unter den Voraussetzungen des § 53 MarkenG n.F. ab dem 01.05.2020 im Amtsverfahren vom DPMA gelöscht werden. Als Amtsverfahren vor dem DPMA gestaltet sich das Nichtigkeitsverfahren wegen des Bestehens älterer Rechte wie folgt (wesentliche Abweichungen zum amtlichen Verfalls- / absoluten Nichtigkeitsverfahren sind grau hinterlegt):

Nichtigkeitsverfahren relativ Amt DE

Zunächst ist das Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte weitgehend vergleichbar mit dem amtlichen oder gerichtlichen Verfallsverfahren. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden.

Eine Ergänzung besteht beim amtlichen Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte darin, dass der Antragsgegner gem. § 53 Abs. 6 S. 1-3 MarkenG die Einrede der Nichtbenutzung der Marke erheben kann. Maßgeblicher Zeitraum für die Benutzung der Marke sind:

  • die letzten fünf Jahre vor Antragstellung, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich war
  • bei erhobenem Widerspruch werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde 
  • endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, ist der Nachweis erforderlich, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung benutzt worden ist

Erhebt der Antragsgegner die Einrede der Nichtbenutzung, muss der Antragsteller im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens eine Benutzung gem. § 26 MarkenG nachweisen.

Der Antragsgegner hat ferner die Möglichkeit der Einrede des Verfalls gem. § 53 Abs. 6 S.4 MarkenG. Soweit die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 MarkenG für verfallen hätte erklärt werden können.

Die Nachweise können gem. § 53 Abs. 6 S. 6 auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.

Soweit eine Einrede des Antragsgegners erfolgreich ist, bestehen keine älteren Rechte i.S.d. § 51 MarkenG. Der Nichtigkeitsantrag des Antragstellers bleibt dann ohne Erfolg.

Alternativ zum Amtsverfahren kann das Nichtigkeitsverfahren wegen des Bestehens älterer Rechte als Gerichtsverfahren gem. § 55 MarkenG auch vor den ordentlichen Gerichten erfolgen. Das alternativ mögliche ordentliche Gerichtsverfahren zur Löschung wegen relativer Nichtigkeit gestaltet sich wie folgt (wesentliche Abweichungen zu den amtlichen und gerichtlichen Verfalls- / absoluten Nichtigkeitsverfahren und dem amtlichen relativen Nichtigkeitsverfahren sind grau hinterlegt):

Nichtigkeitsverfahren relativ Gericht DE

Die Aktivlegitimation ist in § 55 Abs. 2 MarkenG geregelt. Danach sind zur Erhebung der Klage befugt

  • in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
  • in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zum gerichtlichen Verfallsverfahren, auf die verwiesen wird. 

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860