Widerspruchsverfahren im deutschen Markenrecht

 

WiderspruchsverfahrenInhaber älterer Rechte können nach dem Abschluss des Eintragungsverfahrens beim DPMA die umgehende Löschung der Marke wegen relativer Schutzhindernisse im Wege des Widerspruchs erreichen (§ 43 Abs. 2 MarkenG). Einzelheiten zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens sind in § 29 – 32 MarkenV geregelt. 

Ein Widerspruch und die Klage wegen Rechtsverletzung, einschließlich Löschungsantrag vor den ordentlichen Gerichten, schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können wahlweise oder auch parallel betrieben werden.

Auch die Rechtskraft eines etwaigen Beschlusses des BPatG, mit welchem ein entgegenstehender Beschluss des DPMA aus dem Eintragungsverfahren aufgehoben wird, steht einem Widerspruch nicht entgegen. Das Widerspruchsverfahren ist zwar Teil des Eintragungsverfahrens. Die Rechtskraft einer im anfänglich einseitigen Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung kann schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im zweiseitigen Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gem. §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gem. § 42 MarkenG betreffen außerdem unterschiedliche Streitgegenstände. Dies sind einerseits die absoluten Eintragungshindernisse gem. §§ 3, 8 und 10 MarkenG und andererseits die relativen Schutzhindernisse gem. § 9 MarkenG.[1]

Um von der Veröffentlichung jüngerer Marken überhaupt Kenntnis zu erhalten, empfiehlt sich für eigene Marken die Einrichtung einer Markenüberwachung durch spezialisierte Anbieter (sog. Kollisionsüberwachung).

Die Mindestangaben für einen zulässigen Widerspruch müssen es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der Widerspruchsmarke und des Widersprechenden festzustellen (§ 30 Abs. 1 MarkenV). Ferner soll der Widerspruch zusätzliche Angaben enthalten, die in § 30 Abs. 2 MarkenV aufgeführt sind und auf die durch die Verwendung des vom DPMA herausgegebenen Formblatts hingewiesen wird. 

Wer mehrere ältere Rechte geltend machen will, kann diese nach einer Änderung durch das MaMoG nunmehr gem. § 42 Abs. 3 MarkenG in einem einzigen Widerspruch alle Rechte einheitlich geltend machen.

Wird aus einer Unionsmarke Widerspruch eingelegt, bleibt dieser im Falle einer Umwandlung zulässig, auch wenn die Unionsmarke gelöscht wird, weil durch eine Umwandlung die daraus hervorgegangene deutsche Marke wegen Art. 37 UMV als Fortsetzung der Unionsmarke anzusehen ist[3]. Diese Rechtsprechung ist aber nicht gesichert, nachdem der BGH entschieden hat, dass keine Kontinuität der Rechtsposition vorliegt, wenn eine Umwandlung erfolgt[4].

Dagegen ist streitig, ob ein Widerspruch aus einer deutschen Marke nach Inanspruchnahme der Seniorität wirksam bleibt, wenn die deutsche Marke während des Widerspruchsverfahrens wegfällt.[5]

Im Widerspruchsverfahren ist den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Der Widerspruch, eine etwaige (nicht obligatorische) Begründung, sowie die Widerspruchserwiderung und etwaige weitere Schriftsätze sind den Parteien jeweils unverzüglich zuzustellen, ggf. unter Fristsetzung zur Stellungnahme. 

§ 158 Abs. 4 und 5 MarkenG enthält Übergangsvorschriften für Widersprüche, die vor dem 14.01.2019 erhoben wurden.

Zusammenfassend gestaltet sich das Widerspruchsverfahren wie folgt:

Ablauf Widerspruchsverfahren DE 


[1] Vgl. BGH, 26.11.2020, I ZB 6/20, Rn. 15 ff. – RETROLYMPICS.

[3] Vgl. BPatG, 08.08.2007, 32 W (pat) 272/03, GRUR 2008, 451 – VIP, gegen BPatG BlPMZ 2005, 318 - TAXI MOTO.

[4] Vgl. BGH, 23.09.2015, I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 – Amplidect.

[5] Vgl. BPatG, 05.03.2013, 27 W (pat) 43/12, GRUR 2014, 302 – IPSUM..

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