Die Erklärung des Verfalls (oder der Nichtigkeit) kann gem. § 128 UMV auch durch eine Widerklage im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden.
Das mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit im Verfallsverfahren befasste Unionsmarkengericht kann dabei gem. § 128 Abs. 7 UMV auf Antrag des Inhabers der Unionsmarke das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu beantragen. Insoweit wird dann das Amtsverfahren durchgeführt.