Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren Marke in der EU

Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken

Verzicht Verfalls NichtigkeitsverfahrenDas Recht aus der Marke kann außer durch ihre Nichtverlängerung gem. Art. 53 UMV durch Verzicht, Verfall oder wegen Nichtigkeit verloren gehen. Einzelheiten zu Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken regeln die Art. 57 - 60 Unionsmarkenverordnung (UMV).

Löschung wegen Verzicht, Art. 57 UMV

Der Inhaber einer Marke kann auf das Recht aus derselben jederzeit ganz oder nur teilweise verzichten, vgl. Art. 57 UMV. Die Marke wird dann im Markenregister gelöscht.

Löschung wegen Verfall (Amt), Art. 58, 63 f. UMV

Eine Unionsmarke kann in einem amtlichen Verfahren vor dem EUIPO wegen Verfalls gelöscht werden, wenn die hierfür in Art. 58 UMV genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Verfallsverfahren ist in Art. 63 f. UMV geregelt.

Löschung wegen Verfall (Gericht), § 128 UMV

Die Erklärung des Verfalls (oder der Nichtigkeit) kann gem. § 128 UMV auch durch eine Widerklage im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. 

Löschung wegen absoluter Nichtigkeit, Art. 59, 63 f. UMV

Die Grundzüge des absoluten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Amt sind in Art. 63 und 64 UMV geregelt. Ergänzend finden sich hierzu Ausführungsvorschriften in den Art. 12 ff. DVUM. 

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