Modifizierte Unterlassungserklärung nach Abmahnung

Die modifizierte Unterlassungserklärung ist eine Reaktion auf eine Abmahnung. Hierbei wird in gewissem Umfang von einer durch den Abmahnenden bereits vorformulierten Unterlassungserklärung abgewichen. Modifikationen können sich insbesondere materiellrechtlich auf die Sachverhalte sowie auf die Vertragsstrafe beziehen. Außerdem können ggf. (in geringem Umfang) Bedingungen und Befristungen ergänzt sowie die Kostenerstattung modifiziert werden. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist für den Abgemahnten häufig sinnvoll, da er sich dadurch nicht weiter als unbedingt erforderlich verpflichtet und verschiedene für ihn günstige Regelungen zusätzlich berücksichtigen kann.

Grundlagen der modifizierten Unterlassungserklärung

Die teilweise und/oder abgeänderte Abgabe der geforderten Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung als modifizierte Erklärungen  ist eine in der Praxis häufig gewählte Form der Reaktion auf eine Abmahnung und kommt sowohl hinsichtlich der eigentlichen Unterlassungsansprüche als auch hinsichtlich der Vertragsstrafe in Betracht. Sowohl die Verletzungstatbestände als auch die Vertragsstrafe können ggf. eingeschränkt werden. 

Da es sich bei der Abmahnung letztlich um ein Angebot zu einem Vertragsschluss handelt, muss der Abgemahnte die mit der Abmahnung geforderten Erklärungen nicht so ohne weiteres „unterschreiben“. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu modifizieren, insbesondere die Um- oder Neuformulierung der Unterlassungsverpflichtung und die Reduzierung der Vertragsstrafe.

Modifiziert der Abgemahnte die vorformulierte Abmahnung, so stellt dies ein neues Angebot an den Abmahnenden dar, dass dieser entweder annehmen oder ablehnen kann. Nimmt der Abmahnende das mit der modifizierten Erklärung übermittelte neue Angebot an, so besteht zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis mit dem neuen Inhalt. Die Annahme kann ausdrücklich, etwa durch schriftliche Erklärung, oder auch konkludent, durch entsprechendes Verhalten erfolgen. Um Unsicherheiten in der Praxis zu vermeiden sei daher geraten, sowohl die Annahme als auch die Zurückweisung der geänderten Abmahnung schriftlich zu vollziehen.

Materiellrechtliche Modifikationen

Geht die vom Abmahner geforderte Erklärung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus oder bezeichnet sie die konkrete Verletzungshandlung nicht zutreffend, kann der Abgemahnte die Unterlassungsverpflichtung entsprechend beschränken. Hier wird der relevante Sachverhalt entsprechend angepasst bzw. eingeschränkt.

Generell sind abweichende Formulierung der Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung immer dann unbedenklich, wenn sie im Kern dem Unterlassungsanspruch entsprechen.[1]  

Bedingung und Befristung

Für die Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung gilt zunächst der Grundsatz, dass die Erklärung ohne Bedingungen [2] und ohne Befristung[3] abgegeben werden muss. Andernfalls entfällt die Wiederholungsgefahr nicht.

Die Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung kann allerdings ausnahmsweise unter der auflösenden Bedingung abgegeben werden,

„dass die zu unterlassene Handlung durch Gesetz oder höchstrichterliche Rspr. eindeutig als zulässig erachtet wird“[4].

Eine entsprechende Modifikation einer vorformulierten Erklärung ist damit möglich. 

Die Angabe einer aufschiebenden Befristung in Form eines Anfangstermins ist zulässig, sofern sie keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens begründet. [5] 

Modifizierte Vertragsstrafe

Auch Modifikationen einer in der Abmahnung vorgegebenen Vertragsstrafe sind möglich. Dies wird in der Regel erfolgen, wenn der Abgemahnte die Vertragsstrafe für unangemessen hoch hält. Bei der Korrektur der Vertragsstrafe ist darauf zu achten, dass sie hoch genug ist. Sie ist hoch genug, wenn sich ein Verstoß für den Abgemahnten nicht lohnt. Ist die Vertragsstrafe zu niedrig, so wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Dann besteht ein Unterlassungsanspruch des Abmahnenden.

Eine häufige Modifikation der Vertragsstrafe findet in der Praxis dahingehend statt, dass statt der geforderten, exakt bezifferten Vertragsstrafe eine Vertragsstrafe nach sog. „Hamburger Brauch“ versprochen wird. Hier steht die Höhe im billigen Ermessen des Abmahnenden und kann im Streitfall von einem Gericht überprüft werden. Die Formulierung lautet dann z.B.: 

„Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung zahlt der Schuldner an den Gläubiger eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Gläubigers gestellt ist und welche im Streitfall durch das zuständige Landgericht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden kann.“

Kostenerstattung

Häufig enthalten vorformulierte Unterlassungs- / Verpflichtungserklärungen auch Regelungen zur Kostenerstattung. Diese sind typischerweise dahingehend ausgestaltet, dass dem Unterlassungsschuldner auch die Pflicht zur Kostenerstattung auferlegt wird. Dies geschieht z.B. wie folgt: 

"Der Schuldner verpflichtet sich, dem Gläubiger die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von [Gegenstandswert in EUR] EUR in Höhe einer 1,3 Rechtsanwaltsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer zu erstatten."

Eine solche Regelung kann inhaltlich beliebig modifiziert oder auch vollständig gestrichen werden. Die Kostenerstattung ist keine Voraussetzung für eine wirksame Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung bzw. den Wegfall der Wiederholungsgefahr. 

Allerdings führen Modifikationen oder Streichungen bei der Regelung zur Kostenerstattung nicht zum Wegfall entsprechender Erstattungsansprüche des Abmahnenden. Soweit die Abmahnung berechtigt war und die übrigen Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs vorliegen, kann der Abmahnende die Ansprüche geltend machen.

Werden Regelungen zur Kostenerstattung allerdings getroffen bzw. vorformilierte Regelungen nicht gestrichen, so ensteht regelmäßig ein vertraglicher Anspruch.

Alternativen zur Abgabe der Unterlassungserklärung

Alternativen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sind insbesondere:

Welche Reaktion auf eine Abmahnung erfolgt, muss immer individuell und sorgfältig für den Einzelfall geprüft werden. 

Muster Unterlassungserklärung

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[1] Vgl. BGH GRUR 1996, 290 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II.

[2] Vgl. BGH, GRUR 1993, 677 – Bedingte Unterwerfung. 

[3] Vgl. BGH, 31.05.2001, I ZR 82/99 – Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf.

[4] Vgl. BGH, 31.05.2001, I ZR 82/99 – Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf.

[5] Vgl. BGH, 31.05.2001, I ZR 82/99 – Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf.

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