Zwangsgeld, § 329 AO

Das Zwangsgeld nach § 329 der Abgabenordnung (AO) ist eines von mehreren Zwangsmitteln der Abgabenordnung und ein Instrument zur Durchsetzung steuerrechtlicher Pflichten in Deutschland. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen, die Anwendung, die Verfahrensweisen und die rechtlichen Grenzen des Zwangsgeldes nach § 329 AO dargestellt

Anwendungsbereich

§ 329 AO ermöglicht es den Finanzbehörden, ein Zwangsgeld festzusetzen, um die Erfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen zu erzwingen. Dies umfasst die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die durch Verwaltungsakte angeordnet wurden. Das Zwangsgeld dient somit als Druckmittel zur Sicherstellung der Erfüllung steuerlicher Pflichten durch den Steuerpflichtigen.

Das Zwangsgeld kann in verschiedenen Situationen eingesetzt werden, darunter:

  • Die Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen.
  • Die Einreichung von erforderlichen Dokumenten oder Informationen.
  • Die Duldung von Betriebsprüfungen oder anderen steuerlichen Untersuchungen.
  • Die Einhaltung spezifischer steuerrechtlicher Anordnungen.

Voraussetzungen

Bevor ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere:

  1. Vorliegen eines Verwaltungsakts: Es muss ein Verwaltungsakt existieren, der die zu erzwingende Handlung, Duldung oder Unterlassung klar definiert.
  2. Fristsetzung und Androhung: Dem Pflichtigen muss eine angemessene Frist zur Erfüllung der Anforderungen gesetzt werden. Zudem muss das Zwangsgeld vor seiner Festsetzung ausdrücklich angedroht werden.
  3. Nichterfüllung der Pflichten: Das Zwangsgeld wird nur dann festgesetzt, wenn der Pflichtige die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt.

Zu den Voraussetzungen siehe auch: Checkliste Zwangsmittel >

Höhe und Festsetzung

Die individuelle Höhe des Zwangsgeldes ist in § 329 AO nicht fest vorgegeben, muss jedoch verhältnismäßig sein. Es ist stets zu prüfen, ob das Zwangsgeld in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzwingenden Handlung steht. Abstrakt bestimmt § 329 AO, dass das einzelne Zwangsgeld 25. 000 EUR nicht übersteigen darf.

Die Festsetzung erfolgt in der Regel durch die zuständige Finanzbehörde und kann je nach Einzelfall variieren. Wichtig ist, dass das Zwangsgeld hoch genug angesetzt wird, um einen wirksamen Anreiz zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu schaffen, jedoch nicht so hoch, dass es in eine unzulässige Strafe umschlägt.

Nach der Festsetzung des Zwangsgeldes wird dem Pflichtigen eine Zahlungsaufforderung zugesandt. Zahlt der Pflichtige das Zwangsgeld nicht, kann dieses wie eine Steuerschuld vollstreckt werden.

Das Zwangsgeld kann erneut festgesetzt werden kann, sollte die ursprüngliche Handlung, Duldung oder Unterlassung weiterhin nicht erfüllt sein.

Rechtsschutz 

Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen, der nach den allgemeinen Regeln des steuerlichen Verfahrensrechts behandelt wird.

Der Einspruch hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass das Zwangsgeld dennoch gezahlt werden muss, bis über den Einspruch entschieden ist. Eine aufschiebende Wirkung kann jedoch duch einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erreicht werden. 

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