Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung - Modifikationen

Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Neben den auch bei der reinen Abgrenzungsvereinbarung relevanten Regelungen zur Beschränkung des Inhabers, Entgelten und Vertragsstrafen sind ergänzend insbesondere Kündigungsregelungen bei ANgriff und Nutzungssprzifigaktinen in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen.

Beschränkung Inhaber

Die Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung kann wie die Abgrenzungsvereinbarung mit Beschränkungen seitens des Inhabers modifiziert werden (siehe Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen). 

Kündigung bei Angriff

Abweichend vom beiderseitigen Kündigungsausschluss bei Verfallsanträgen kann ein besonderes Kündigungsrecht der angegriffenen Partei geregelt werden.

Beispiel

§ 6 Löschung wegen Verfalls

Beiden Parteien steht es frei, die Löschung der Marken der jeweils anderen Partei wegen Verfalls nach § 49 MarkenG / Art. 58 UMV zu betreiben. In diesem Fall kann die angegriffene Partei diese Vereinbarung kündigen. Der angreifenden Partei steht kein Kündigungsrecht zu. Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen auch nach der Löschung einer Marke wegen Verfalls uneingeschränkt fort.

Nutzungsspezifikationen

Neben den im Rahmen der Verpflichtungen des Anmelders festgelegten Nutzungsmöglichkeiten bzw. -beschränkungen sind verschiedene weitere, individuell festzulegende Nutzungsspezifikationen möglich. Als weiter Gestaltungsmöglichkeiten kommen beispielsweise die nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten in Betracht: 

  • Branchenaufteilung: die relevante Bezeichnung wird nur in Bezug auf eine bestimmte Branche verwendet. 
  • Art und Form der Nutzung: jede Vertragsparte darf das Zeichen nur in einer bestimmten, näher festzulegenden Form benutzen 
  • Regionale Aufteilung

Ggf. wird das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit einem entsprechenden Zusatz versehen (nicht bei regionaler Aufteilung).

Bei der Gestaltung von Nutzungsspezifikationen sind immer die Grenzen des Kartellrechts besonders genau zu beachten, um eine Unwirksamkeit der Abgrenzungsvereinbarung zu vermeiden.

Sonderregelung bei Wort-/Bildmarke

Falls der Altinhaber Inhaber einer (Wort-/) Bildmarke ist, kann die folgende Bestimmung mit aufgenommen werden:

„Der Anmelder wird gegen Markenanmeldungen des (Alt-) Inhabers, die als Wortbestandteil lediglich die Bezeichnung [Bezeichnung] enthalten, nicht vorgehen“.[3]

Entgelt

Die Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung kann wie die Abgrenzungsvereinbarung mit besonderen Entgeltregelungen modifiziert werden (siehe Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen). 

Vertragsstrafe

Die Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung kann wie die Abgrenzungsvereinbarung mit Vertragsstrafenregelungen modifiziert werden (siehe Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen).  


[3] Vgl. Beck'sches FB Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Koch, 5. Aufl. 2021 *, R. II. 2. Anm. 13.

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