Priorität, Art. 34 UMV

Die Priorität gem. Art. 34 Unionsmarkenverordnung (UMV) ermöglicht dem Anmelder einer Unionsmarke unter bestimmten Voraussetzungen sich den Zeitrang einer früheren Erstanmeldung zu sichern. Nachfolgend werden der Grundsatz der Priorität, die Voraussetzungen, die Wirkung, die Geltendmachung und das Prüfungsverfahren im Einzelnen dargestellt.

Grundsatz

Bei einer Unionsmarkenanmeldung ist es möglich, die Priorität einer ersten Anmeldung derselben Marke in Anspruch zu nehmen, Art. 34 UMV. Dies muss seit 01.10.2017 bereits in der Anmeldung angegeben werden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Art. 38 UMV. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Priorität entsprechen weitgehend denjenigen des deutschen Rechts.

Wer in einem der Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder in einem Mitglied des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) erstmals eine Markenanmeldung ordnungsgemäß eingereicht hat, sichert sich gemäß Art. 34 UMV den Zeitrang dieser Erstanmeldung bei einer Anmeldung derselben Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen als Unionsmarke, wenn diese zweite Anmeldung innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Erstanmeldung eingereicht wird, Art. 4 PVÜ.

Voraussetzungen

Das Prioritätsrecht steht nach Art. 34 Abs. 1 UMV jedermann zu, der eine Unionsmarke angemeldet hat. Weitergehende Voraussetzungen (wie etwa die Zugehörigkeit des Anmelders zu dem nach Art. 2 und 3 PVÜ berechtigten Personenkreis = Angehörige der Verbandsländer) werden in der UMV nicht aufgestellt.

 


Tipp Beachte: Der Anmelder der Unionsmarke braucht nicht derjenige zu sein, der die Erstanmeldung eingereicht hat (häufig übersehen!). Vielmehr steht das Prioritätsrecht auch einem Rechtsnachfolger des Erstanmelders zu. 


Die Erstanmeldung muss nach Art. 34 Abs. 1 UMV in einem Verbandsland der PVÜ oder in einem Mitgliedsstaat des WTO-Übereinkommens eingereicht worden sein. Prioritätsbegründend ist damit auch eine Erstanmeldung in einem der EU-Mitgliedsstaaten, auch wenn die Unionsmarkenanmeldung in demselben Mitgliedsstaat mit demselben Zeitrang Wirkungen entfaltet (ebenfalls häufig übersehen). Als berechtigende Erstanmeldung kann auch die Anmeldung einer anderen Unionsmarke in Betracht kommen.

Wichtig ist, dass die Zweitanmeldung stets dieselbe Marke und, soweit ein Prioritätsrecht beansprucht wird, gerade solche Waren oder Dienstleistungen betreffen muss, die bereits in der Erstanmeldung enthalten sind. Die Anmeldung der Unionsmarke kann also sowohl weniger Waren oder Dienstleistungen umfassen als die Erstanmeldung als auch zusätzliche Waren oder Dienstleistungen, die in der Erstanmeldung nicht enthalten sind. Nur kann im zweiten Fall das Prioritätsrecht nur für den übereinstimmenden Teil beider Anmeldungen in Anspruch genommen werden. Es ist möglich, die Priorität mehrerer älterer Erstanmeldungen in Anspruch zu nehmen.

Die Prioritätsfrist beträgt nach Art. 34 Abs. 1 UMV sechs Monate, beginnend mit dem Tag der Erstanmeldung. Die Frist endet sechs Monate nach dem Tag der Erstanmeldung an dem entsprechenden Tag des späteren Monats (zur Fristberechnung siehe oben). Bei Versäumnis der Prioritätsfrist ist eine Wiedereinsetzung ausge­schlossen, Art. 104 Abs. 5, 105 Abs.2, 34 UMV.

War die Erstanmeldung in einem Staat eingereicht worden, der nicht zur PVÜ oder zur WTO gehört, kann die Priorität der Erstanmeldung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Gegenseitigkeit besteht, d.h. dass der andere Staat einen vergleichbaren Prioritätsanspruch auf der Basis einer Erstanmeldung beim Amt gewährt, Art. 34 Abs. 5 UMV (Prinzip der Reziprozität).

Wirkung

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Unionsmarke gilt, Art. 36 UMV (Vorrangwirkung). Wichtig aber: In allen anderen Bereichen bleibt es bei der Anwendung der UMV-Bestimmungen; soweit Eintragungsvoraussetzungen am Anmeldetag gegeben sein müssen, kommt es allein auf den gemäß Art. 31, 32 UMV festgestellten - echten - Anmeldetag an! Auch die Berechnung der Schutzdauer knüpft an den tatsächlichen Anmeldetag an.

Geltendmachung

Der Anmelder, der die Priorität einer Erstanmeldung in Anspruch nehmen will, hat gemäß Art. 35 UMV eine Prioritätserklärung unmittelbar bei der Anmeldung abzugeben und innerhalb von drei Monaten eine Abschrift der Erstanmeldung einzureichen (Ausnahme: Bei der Erstanmeldung handelt es sich ebenfalls um eine Unionsmarke); außerdem ist gegebenenfalls eine Übersetzung des Prioritäts-Belegs vorzulegen. Die früher vorgesehene Möglichkeit, eine Prioritätserklärung innerhalb von 2 Monaten nachträglich abzugeben, ist durch die Reform abgeschafft worden!

Die näheren Details zur Art und Weise der Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 UMDV, Art. 35 Abs. 1 und 3 UMV. Sind die Informationen über die Prioritätsanmeldung auf einer Webseite der dortigen Zentralbehörde (z.B. DPMA) abrufbar, ist die Einreichung einer beglaubigten Abschrift entbehrlich. In der Praxis ist wichtig, dass dann, wenn die Erstanmeldung nicht in einer der fünf Sprachen des Amtes abgefasst ist, eine Übersetzung in eine dieser Sprachen vorzulegen ist, vgl. Art. 4 Abs. 2 UMDV. 

Prüfungsverfahren

Das Amt prüft im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität die geltend gemachten Prioritätsansprüche nur noch in formeller Hinsicht. Die früher vorgesehene materielle Prüfung ist mit der Reform entfallen. Dazu gehört insbesondere die Untersuchung der Zweitanmeldung auf mögliche Divergenzen zur Erstanmeldung, deren Priorität beantragt wird. Im Streitfall ist es Sache desjenigen, der sich auf die Priorität beruft, vor dem jeweiligen Spruchkörper die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme nachzuweisen.

Stellt das Amt formelle Mängel fest, so wird der Anmelder hierüber unterrichtet und zur Mängelbehebung bzw. Stellungnahme aufgefordert. Werden diese nicht behoben, so führt dies zum Verlust des Prioritätsrechts für die betroffene Anmeldung, was durch das Amt festgestellt wird, Art. 99 S. 1 UMV. Ist der Anmelder hiermit nicht einverstanden, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Feststellung eine förmliche Amtsentscheidung begehren, Art. 99 S. 2 UMV. Auch diese Zweimonatsfrist ist nicht verlängerbar. Folgt das Amt der Auffassung des Anmelders, so wird das Verfahren mit der Anerkennung des Prioritätsanspruchs fortgesetzt; anderenfalls trifft das Amt eine entsprechende Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten werden kann. 

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