Nach erfolglosem Ablauf einer eventuellen Cooling-Off-Period nimmt das DPMA eine Begründetheitsprüfung vor. Neben den Widerspruchsgründen wird insbesondere eine eventuelle Benutzungseinrede geprüft.
Nach § 43 Abs. 2 MarkenG wird als Ergebnis der Prüfung entweder die angegriffene Marke aus dem Register gelöscht oder der Widerspruch wird zurückgewiesen.
Das Widerspruchsverfahren kann gem. § 32 MarkenV ausgesetzt werden, wenn dies sachdienlich ist. Insbesondere kommt die Aussetzung in Betracht, wenn Widersprüche aus mehreren Marken erhoben worden sind und aus einer oder mehreren dieser Marken die Löschung des angegriffenen Zeichens bereits beschlossen werden soll. Die Entscheidung über die Widersprüche aus den übrigen Marken wird dann aus verfahrensökonomischen Gründen häufig ausgesetzt.
Eine Aussetzung kommt auch dann in Betracht, wenn gegen die Widerspruchsmarke noch ein Widerspruch oder ein Löschungsverfahren anhängig ist oder der Widerspruch auf eine ältere Markenanmeldung gestützt worden ist, deren Eintragung zweifelhaft ist (§ 32 Abs. 2 MarkenV).