Mit jedem Widerspruch ist gem. § 64a PatKostG iVm § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG eine Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist zu zahlen, die 250 EUR beträgt. Wird Widerspruch aus mehreren älteren Kennzeichen erhoben, ist für jedes Kennzeichen eine zusätzliche Widerspruchsgebühr i.H.v. 50 EUR zu zahlen.
Der Einzahlungstag bestimmt sich gem. § 2 PatKostZV nach dem Zahlungsweg. Bei Bareinzahlungen ist es der Tag der Einzahlung (des Eingangs) beim DPMA, bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Bundeskasse/DPMA.
Wird die Widerspruchsgebühr nicht gezahlt, gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist und in die Zahlungsfrist ist ausgeschlossen, § 91 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.