Nach Eingang des Widerspruchsschriftsatzes prüft das Amt zunächst die Zulässigkeit des Widerspruchs, Art. 5 DVUM. In dieser Verfahrensphase ist der Anmelder noch nicht beteiligt.
Fehlen grundlegende Erfordernisse wie z.B. die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs oder die fristgerechten Zahlung der Widerspruchsgebühr oder treten grundlegende Mängel wie fehlende Angaben zum angegriffenen Recht oder zum älteren Recht sowie das vollständige Fehlen jeglicher Begründung auf, so liegen stellen gem. Art. 5 DVUM wesentliche Mängel vor, die nur innerhalb der Widerspruchsfrist geheilt werden können.
Andere formelle Mängel (z.B. fehlende Benennung eines Vertreters, fehlende Vollmacht) können dagegen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung seitens des Amtes geheilt werden, Art. 5 Abs. 5 DVUM. Diese Frist ist allerdings nicht verlängerbar.
Wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, so teilt das Amt dies auch dem Anmelder mit.
Wird gegen eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig Beschwerde eingelegt (Art. 66 UMV), so ist der Anmelder nach Art. 67 Satz 2 UMV auch Verfahrensbeteiligter am Beschwerdeverfahren.
Befindet das Amt den Widerspruch zumindest im Hinblick auf eines der geltend gemachten älteren Rechte für zulässig, so wird der Anmelder hiervon unterrichtet, Art. 4 DVUM. Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zum Widerspruch Stellung zu nehmen, und es unterrichtet ihn ferner darüber, dass das Widerspruchsverfahren zwei Monate nach dem Zugang dieser Mitteilung förmlich eröffnet wird.