Rechtsmittel bei Schutzverweigerung

Gegen eine im nationalen Verfahren abschließend bestätigte, endgültige Schutzverweigerung stehen dem Inhaber der IR-Marke dieselben Rechtsmittel zur Verfügung wie den Anmeldern nationaler Marken in den jeweiligen Ländern, Art. 5 Abs. 3 PMMA. 

Nach deutschem Markenrecht kann gegen die endgültige Schutzverweigerung gem. § 46 Abs. 2 S. 1 MarkenV innerhalb eines Monats das jeweils eröffnete Rechtsmittel eingelegt werden. Das weitere Verfahren richtet sich dann dem Verfahren für nationale deutsche Marken, die vom DPMA beanstandet wurden oder gegen die durch Dritte Widerspruch wegen prioritätsälterer Rechte eingelegt wurde. 

Die Entscheidung des DPMA über die endgültige Schutzverweigerung ergeht im Beschlussverfahren. Der Markeninhaber hat im Falle des Unterliegens die Möglichkeit, die Entscheidung im Wege der Erinnerung oder der Beschwerde einer erneuten Überprüfung in der nächsthöheren Instanz zu unterziehen. 

Die endgültige Verweigerung des Schutzes tritt gemäß § 113 Abs. 2 MarkenG an die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung. Bei einem Widerspruch endet das Verfahren entweder mit der Zurückweisung des Widerspruches oder, wenn ein Widerspruch erfolgreich ist, gemäß § 114 Abs. 3 MarkenG mit der Verweigerung des Schutzes der internationalen Registrierung für die Bundesrepublik Deutschland.

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