Rechtsübergang unter Zurückbehaltung eines eigenen Nutzungsrechts bei Lizenzgeberinsolvenz

Durch die Zurückbehaltung eines eigenen Nutzungsrechts kann möglicherweise das Risiko einer Lizenzgeberinsolvenz redutiert werden.

In einem vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Rechteinhaber Schutzrechte an den später insolventen Erwerber übertragen, dabei aber „unwiderrufliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte Benutzungsrechte“ behalten. Dem Erwerber oblagen keine Nebenpflichten[1].

Nach Ansicht des OLG München führt ein Rechtsübergang unter Zurückbehaltung eines eigenen Nutzungsrechts und damit einer unwiderruflichen Lizenz dazu, dass diese nie Gegenstand der Insolvenzmasse wird und damit insolvenzfest ist. Der Anwendungsbereich des § 103 InsO ist nicht eröffnet. 

Diese Lösung wurde höchstrichterlich nicht abschließend bewertet, da die Parteien des Rechtsstreits ihre Rechtsmittel zurückgenommen haben.[2] Es ist auch fraglich, ob eine Aufspaltung des Schutzrechts, wie sie das OLG München letztlich durch die Anerkennung eines beschränkten Verzichts auf die Abwehrrechte aus dem Schutzrecht zu Grunde gelegt hat, möglich ist.[3]

Das vorgenannte Konzept ist eine von verschiedenen Möglichkeiten, die Risiken einer Insolvenz des Lizenzgebers zu minimieren. 


[1] Vgl. OLG München, 25.07.2013, 6 U 541/12, GRUR 2013, 1125. 

[2] Vgl. BGH, 09.12.2014, X ZR 94/13, GRUR 2015, 304.

[3] Vgl. Pfaff/Osterrieth, Osterrieth, Lizenzverträge, 4. Aufl. 2018 *), Rn. 742 m.w.N.

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