Kündigungsregelung mit aufschiebend bedingtem Rechtsübergang bei Lizenzgeberinsolvenz

Die Lizenz des Lizenzgebers kann für den Insolvenznehmer als dessen Vertragspartner mit Problemen verbunden sein. Unter Berücksichtigung einer entsprechenden BGH-Entscheidung könnten diese Probleme dadurch reduziert werden, dass der Lizenzvertrag eine vertragliche Kündigungsregelung mit aufschiebend bedingtem Rechtsübergang vorsieht.

Die Lizenz könnte insoweit über eine vertragliche Lösung insolvenzfest gestaltet werden, welche eine fristlose Kündigung mit aufschiebend bedingtem Rechtsübergang vorsieht. Dem Insolvenzverwalter wird der Zugriff auf die Lizenz dadurch entzogen, dass bei Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts die Nutzungs- und Verwertungsrechte aus der Lizenz gegen einmalige Gebühr auf den Lizenznehmer übergehen. Eine entsprechende Kündigungsklausel hat der BGH für den Bereich des Urheberrechtes als zulässig erachtet[1].

Die entsprechende Klausel lautete:

"Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

Bei Kündigung dieses Vertrages durch die Firma m. oder die Firma p. gehen die Source-Codes von A. in der zum Zeitpunkt der Kündigung aktuellen Version incl. der Nutzungs- und Vertriebsrechte dieser Version auf die Firma p. über. Für den Übergang der Source-Codes sowie der Nutzungs- und Vertriebsrechte zahlt die Firma p. eine einmalige Vergütung in Höhe des Umsatzes der letzten sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung."

In seinem Urteil stellte der BGH fest, dass die entsprechenden Nutzungsrechte durch den o.g. Vertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt auf die Lizenznehmerin übertragen worden sein[2]. Bedingt begründete Rechte werden im Insolvenzfall als bereits bestehend behandelt[3]. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Bedingung erst nach Insolvenzeröffnung eintritt[4].

Insolvenzfest ist damit nicht nur die uneingeschränkte Übertragung eines bedingten Rechts, sondern auch die unter einer Bedingung erfolgte Übertragung eines unbedingten Rechts[5]. Entscheidend ist, ob das Recht aus dem Vermögen des Schuldners bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausgeschieden war, so dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestand, es auf Grund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuerlangen.

Ob die dargestellte Kündigungsregelung letztlich angewendet werden kann und im Ergebnis zur Insolvenzfestigkeit der Lizenz führt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Übertragung der Rechte ggf. an der Ablehnung des Lizenzgebers scheitern kann. Gerade in der Krise, d.h. kurz vor einer Insolvenz, könnte eine entsprechende Klausel rettende Investoren abschrecken. Zudem könnten sich die Lizenzgebühren für die Lizenznehmer auch erhöhen, um einerseits die Angemessenheit der Gegenleistung für eine Übertragung des Rechts zu sichern und andererseits sicherzustellen, dass kein Missverhältnis zwischen den Leistungen auftritt, welche wiederum einen Anfechtungsgrund für benachteiligte dritte Insolvenzgläubiger darstellen könnten. Schließlich hängt die Frage der Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel im Einzelfall auch von der Frage ab, ob ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

Das vorgenannte Konzept ist eine von verschiedenen Möglichkeiten, die Risiken einer Insolvenz des Lizenzgebers zu minimieren.


[1] Vgl. BGH, 17.11.2005, IX ZR 162/04, GRUR 2006, 435 – Softwarenutzungsrecht.

[2] Vgl. BGH, 17.11.2005, IX ZR 162/04, GRUR 2006, 435, Rn. 13 – Softwarenutzungsrecht.

[3] Vgl. BGH, BGHZ 155, 87, 92.

[4] Vgl. BGH, BGHZ 70, 75, 77.

[5] Vgl. BGH, BGHZ 155, 87, 92 f.

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