Registermarken als relative Schutzhindernisse, § 9 MarkenG

Angemeldete oder eingetragene Marken (Registermarken) können gem. § 9 MarkenG, Art. 8 UMV relative Schutzhindernisse darstellen, welche der Eintragung einer neuen Marke entgegenstehen oder zur Löschung einer bereits eingetragenen Marke führen können. Die Normen regeln drei unterschiedliche Kollisionslagen und die damit verbundenen Schutzbedürfnisse: den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz.

Übersicht

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die relativen Schutzhindernisse wegen (älterer) angemeldeter oder eingetragener Marken, welche § 9 MarkenG, Art. 8 UMV wie folgt regelt: 

  • Identitätsschutz bei (Doppel-) Identität, § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. a UMV
  • Verwechslungsschutz bei Verwechslungsgefahr, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV
  • Bekanntheitsschutz für bekannte Marken, § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, Art. 8 Abs. 5 UMV

Liegen relative Schutzhindernisse vor, so kann eine Markeneintragung gelöscht werden. Aufgrund dessen sind relative Schutzhindernisse vom Anmelder sinnvollerweise bereits vor dem Eintragungsverfahren zu berücksichtigen und ggf. ist von einer Anmeldung abzusehen, um ein späteres regelmäßig kostenintensives Löschungsverfahren zu vermeiden.  Relative Schutzhindernisse haben damit sowohl im Eintragungsverfahren als auch im Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren große Bedeutung. 

Neben den in § 9 MarkenG bzw. Art. 8 UMV für ältere Registermarken genannten relative Schutzhindernissen benennt § 12 MarkenG als weitere mögliche relative Schutzhindernisse älteren Benutzungsmarken und geschäftlichen Bezeichnungen. 

Identitätsschutz 

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. a UMV regeln die sog. (Doppel-)Identität als relatives Schutzhindernis. Diese ist i.d.R. leicht festzustellen und tritt insbesondere in Fällen der Markenpiraterie auf. Ist eine prioritätsjüngere Marke mit einer prioritätsälteren Marke identisch, so spricht man von Identitätsschutz, wenn auch die Waren oder Dienstleistungen identisch sind.

Verwechslungsschutz

In § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV sind die Fälle der Ähnlichkeit bzw. der Verwechslungsgefahr geregelt. Die Feststellung einer Ähnlichkeit bzw. Verwechslungsgefahr kann in der Praxis schwierig sein und hat eine hohe praktische Bedeutung. 

Der Verwechslungsschutz aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV ist einschlägig, wenn zwischen der prioritätsjüngeren Marke und der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr beim Publikum hervorgerufen wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Verwechslung durch die Identität oder die Ähnlichkeit der beiden Zeichen und der Waren oder Dienstleistungen hervorgerufen wird.

Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die angesprochenen Kreise annehmen können, die mit den jeweiligen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben oder jedenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.[4]

Ausgewählte Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr bei Wortmarken >, bei Bildmarken >, bei Waren- und Dienstleistungen >

Bekanntheitsschutz

Ohne jede Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen kann nur ein unlauteres Ausnutzen oder Beeinträchtigen bekannter Marken nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, Art. 8 Abs. 5 UMV unzulässig sein.

Genießt die prioritätsältere Marke im Inland eine hohe Bekanntheit, so kommt Bekanntheitsschutz in Betracht. Dieser ist gegeben, wenn die jüngere Marke den Wert der bekannten und geschätzten Marke ohne rechtfertigenden Grund für sich ausnutzt. Hier besteht zwar nicht die Gefahr einer Verwechslung, jedoch nutzt die jüngere Marke, den Bekanntheitsgrad der älteren für sich aus.

Beispiel:
Die Anmeldung einer Marke Nike, für Lacke und Farben. Die Produkte sind einander nicht ähnlich, aber dennoch wird die Wertschätzung der Marke Nike ausgenutzt.


[4] Vgl. EuGH,11.11.1997, C-251/95, Rn. 22 – Sabèl/Puma; BGH, 29.07.2009, I ZR 102/07, Rn. 15 – AIDA/AIDU 

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