Relative Schutzhindernisse, §§ 9 - 13 MarkenG, Art. 8 UMV

Relative Schutzhindernisse MarkeRelative Schutzhindernisse dienen (anders als die die absoluten Schutzhindernisse) nicht öffentlichen, sondern privaten Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens. Sie sind sie vom für die Markeneintragung zuständigen Markenamt (DPMA oder EUIPO) nur zu berücksichtigen, wenn der Inhaber der kollidierenden Marke seine Rechte geltend macht und sie dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenhält. Relative Schutzhindernissesind in den §§ 9 bis 13 MarkenG bzw. in Art. 8 UMV geregelt.

 

Übersicht

Anders als bei absoluten Schutzhindernissen gem. § 8 MarkenG, Art. 7 UMV, bei welchen sich der Schutz bereits aus der Natur einer Marke als solcher ergibt, ergeben sich die relativen Schutzhindernisse aus verschiedenen Kollisionsmöglichkeiten der angemeldeten oder eingetragenen Marke einerseits mit prioritätsälteren Kennzeichenrechten andererseits. Die relativen Schutzhindernisse der §§ 9 bis 13 MarkenG, Art. 8 UMV werden relativ genannt, weil sie sich aus dem Bestehen eines prioritätsälteren Kennzeichenrechts ergeben, auf das sich Dritte nicht berufen können. Die Rechtswirkungen bei relativen Schutzhindernissen entfalten sich nur relativ zwischen den Parteien.[1] 

Die relativen Schutzhindernisse sind in den §§ 9 - 13 MarkenG bzw. Art. 8 UMV geregelt (s.u. Prüfungsfolge mit weiteren Details). Zentrale Vorschrift der relativen Schutzhindernisse ist die Regelung der Registermarken gem. § 9 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 UMV

Gemeinsame Voraussetzung für sämtliche relative Schutzhindernisse ist der ältere Zeitrang, welche diese gegenüber dem kollidierenden Zeichen aufweisen müssen.

Einzelne Schutzhindernisse und Prüfungsfolge

Zur umfassenden. Prüfung relativer Schutzhindernisse empfiehlt sich die folgende Reihenfolge, in welcher alle relativen Schutzhindernisse berücksichtigt sind:

ChecklisteCheckliste relative Schutzhindernisse Marke

  1. Registermarken, § 9 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 UMV
  2. Notorisch bekannte Marken, § 10 MarkenG, Art. 8 Abs. 2 lit. c UMV
  3. Agentenmarken, § 11 MarkenG, Art. 8 Abs. 3 UMV
  4. Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen, § 12 MarkenG
  5. Sonstige ältere Rechte, § 13 MarkenG, insbesondere
    1. Namensrechte
    2.  das Recht an der eigenen Abbildung
    3. Urheberrechte
    4. Sortenbezeichnungen
    5. geographische Herkunftsangaben
    6. sonstige gewerbliche Schutzrechte

 


[1] Vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 9 Rn. 1.

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