Richtlinien zur Markennutzung

Richtlinien MarkennutzungRichtlinien zur Markennutzung stellen einen speziellen Markenvertrag dar. Es handelt sich um einen besondere Lizenzvereinbarung, der gerade für das Marketing in Unternehmen eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen kann.

Regelungsgegenstand

Richtlinien zur Markennutzung regeln als besonderer Markenlizenzvertrag die Nutzung einer Marke durch Dritte. Bei dieser Nutzung stehen vor allem zwei Aspekte für den Markeninhaber im Vordergrund: die marketingkonforme und markenrechtskonforme Nutzung der Marke. Diese Aspekte sollen mit Richtlinien zur Markennutzung sichergestellt werden.

Die marketingkonforme Nutzung resultiert aus der Marketingstrategie des Unternehmens. Sie stellt sicher, dass die Marketingstrategie auch von Dritten im Rahmen der Markennutzung berücksichtigt wird und nach außen ein einheitlicher Markenauftritt erfolgt.

Daneben ist es für den Markeninhaber aus markenrechtlichen Gründen wichtig, die Benutzung der Marke nicht nur als solche, sondern gerade auch in rechtserhaltender Form sicherzustellen, um die Vorgaben des § 26 MarkenG zu erfüllen.

Bei den Richtlinien zur Markennutzung handelt es sich um eine markenbezogene Lizenzvereinbarung.[1] „Markenbezogene Lizenzvereinbarungen betreffen das Markierungsrecht, das Vermarktungsrecht und das Werberecht des Markeninhabers im Sinne des § 14 und regeln im Einzelnen die Art und Weise der Benutzung der Marke auf dem Produkt, deren Aufmachung oder Verpackung, auf Geschäftspapieren und in der Werbung sowie auf Kennzeichnungsmitteln“[2]. Dieser markenbezogenen Lizenzvereinbarung kommt gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dingliche Wirkung zu. Verstößt der Nutzer gegen die Vorgaben der Richtlinien, kann der Markeninhaber hiergegen nach § 14 Abs. 2 MarkenG vorgehen.

Weitere Einzelheiten zu Richtlinien Markennutzung: Typische Regelungen > und Modifikationen >

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[1] Vgl. Fezer, Niebel, Hdb. d. Markenpraxis, 3. Aufl. 2016, II 1 Y, Rn. 1264; Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 30 Rn. 15.

[2] Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 30 Rn. 15.

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