Richtlinien zur Markennutzung - typische Regelungen

Typische Regelungen sind bei Richtlinien zur Markennutzung u.a. die Bestimmung der Lizenzgegenstände sowie Vertragsklauseln zur Gestaltung und zum Lizenzvermerk.

Übersicht

Typische Regelungen Richtlinien Markennutzung als besondere Form des Markenlizenzvertrags:

Richtlinien Markennutzung

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Lizenzgegenstände

Zunächst ist bei den Richtlinien zur Markennutzung der Gegenstand der Lizenz zu bestimmen. Als zentrale Frage ist dabei zu klären, welches Recht eingeräumt wird.

Die zu lizenzierende Marke oder (häufig) das zu lizenzierende Markenportfolio sollte als Lizenzgegenstand so genau wie möglich bezeichnet werden. Es bietet sich dabei an, auf die jeweiligen Registereintragungen Bezug zu nehmen und die Registerauszüge als Anlage dem Lizenzvertrag beizufügen.

Soweit nur eine bestimmte Registernummer angegeben wird, bezieht sich die Lizenz im Zweifel nur auf die unter dieser Nummer eingetragene Marke.

Außerdem sollten die Vertragsprodukte möglichst genau angegeben werden. Der Sache nach handelt es sich dabei um die Definition einer Beschränkung der Markenlizenz im Hinblick auf die Art der Waren oder Dienstleistungen i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Wenn eine Marke ein größeres Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat, können durchaus (auch ausschließliche) Lizenzen vergeben werden, die sich jeweils nur auf einen bestimmten Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beschränken. Dabei ist im Vertrag eine exakte Regelung zu treffen, welche mögliche Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten bzw. spätere Auslegungsprobleme vermeidet.

Soweit der Lizenznehmer die Marke für Waren oder Dienstleistungen außerhalb der vereinbarten Beschränkungen verwendet, kann dies ggf. kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen auslösen.

Vorsicht ist allerdings bei lizenzvertraglichen Regelungen geboten, die festlegen, dass der Lizenznehmer die entsprechende Marke nicht für bestimmte Waren und Dienstleistungen benutzen darf, ohne dass der Lizenzgeber für diese Marke Schutz genießt. Dies kann kartellrechtlich zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung führen.

§ 1 Zweck und Umfang

I. Marken 

Die folgenden Bestimmungen (die „Richtlinien“) gelten für die Benutzung der  

deutschen Wortmarke [Name], Registernummer [Registernr.]  

deutschen Word-/Bildmarke [Name], Registernummer [Registernr.], 

Unionsmarke [Name], Registernummer [Registernr.], 

[…] 

(zusammen die „Marken“). 

Gestaltung

Die Vertragsklausel zur Gestaltung regelt die Frage näher, wie das Recht genutzt werden darf. Mit diesen Regelungen können sowohl Beschränkungen des Umfangs der Markenlizenz als auch bestimmte (Handlungs-) Pflichten festgelegt werden. 

Die Richtlinien als markenbezogene Lizenzvereinbarung sollten möglichst genau die Gestaltung der Marken regeln, d.h. festlegen, in welcher Form der Lizenznehmer die jeweiligen Vertragsmarken benutzen darf. Bei der Regelung kann die zulässige Benutzung der Marke einerseits von der unzulässigen, ebenfalls näher geregelten Benutzung andererseits abgegrenzt und in gesonderten Normen benannt werden.

Mit den Regelungen zur Gestaltung der Marke werden zunächst entsprechende Beschränkungen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG definiert. Außerdem sind die Festlegungen auch mit Blick auf die Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung durch den Lizenznehmer (§ 26 Abs. 2 MarkenG) erforderlich.

Regelungen zur Form der Markennutzung sind regelmäßig auch zur Wahrung einer einheitlichen Markenidentität sinnvoll und erforderlich. 

Schließlich wird durch die Gestaltungsvorgaben auch der eventuellen Begründung von Drittrechten entgegengewirkt, welche z.B. bei zusammengesetzten Zeichen entstehen könnten.

Beispiel:

§ 2 Zulässige Benutzung

I. Gestaltung der Marken 

1. Die Marken sind nur in ihrer eingetragenen Form zu benutzen, insbesondere in der registrierten farblichen Gestaltung. Ist im Einzelfall eine mehrfarbige Darstellung der Marken aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Darstellung der Marken in schwarz/weiß zu erfolgen. 

2. Die Marken müssen gut erkennbar, insbesondere lesbar benutzt werden. 

3. Die Marken dürfen nur auf einem weißen oder einfarbigen Hintergrund abgebildet werden, wobei keine der in der Wort-/Bildmarke verwendeten Farben für diese als Hintergrund dienen darf. 

Lizenzvermerk

Soweit technisch möglich, sollte der Lizenznehmer dazu verpflichtet werden, bei der schriftlichen Benutzung der Lizenzmarken, insbesondere auf den Lizenzprodukten oder ihrer Aufmachung oder Verpackung sowie in der Werbung, einen vorgegebenen Lizenzvermerk anzubringen. Soweit nicht im Einzelfall durch besondere Umstände Abweichungen gerechtfertigt sind, hat der Lizenzvermerk durch Verwendung des Symbols ® und einer Fußnote zu erfolgen, in der erläutert wird, dass die Lizenzmarken eingetragene Marken des Lizenzgebers sind. Mit einem Lizenzvermerk kann insbesondere wirksam einer eventuellen Verwässerung der Marke entgegengewirkt werden.

Beispiel:

§ 2 Zulässige Benutzung 

II. Lizenzvermerk 

Bei einer schriftlichen Benutzung der Marken, insbesondere auf den Lizenzprodukten oder ihrer Aufmachung oder Verpackung sowie in Marketingmaterialien oder in der Werbung, muss, soweit technisch möglich, ein Lizenzvermerk erfolgen. Soweit nicht durch Besonderheiten des Einzelfalls Abweichungen gerechtfertigt sind, hat der Lizenzvermerk durch Verwendung einer Fußnote zu erfolgen, in der erläutert wird, dass die Marken eingetragene Marken der Markeninhaberin sind. Ein solcher kann beispielweise lauten: „Diese Marke ist eine eingetragene Marke der […]“. 

(Keine) Lizenzeinräumung

Die Richtlinien selbst können auf eine unmittelbare Lizenzeinräumung verzichten. In diesem Fall wird z.B. in der Präambel klargestellt, dass für eine Lizenzeinräumung eine gesonderte schriftliche Einwilligung des Markeninhabers erforderlich ist. Dadurch kann eine unkontrollierte Nutzung der Marke vermieden werden. Den Richtlinien kommt die Wirkung eines Regelungsrahmens zu, der erst durch eine gesonderte Einwilligung in Kraft zu setzen ist.

Alternativ ist auch eine unmittelbare Lizenzeinräumung in den Richtlinien selbst möglich. Die Richtlinien definieren dann den Rahmen der möglichen und zulässigen Nutzungen.

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