Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG

Mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG soll die Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen verhindert werden. Soweit einer der genannten Fälle einschlägig ist, lehnt das Markenamt die Eintragung einer Marke in das Markenregister ab.

Einzelne Schutzhindernisse

Täuschungscharakter des Zeichens

Zeichen mit täuschendem Charakter sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht einzutragen. Ist das Zeichen geeignet, die Verbraucher über die Art, die Beschaffenheit der die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, so ist dieser absolute Schutzausschließungsgrund erfüllt. Er ist Ausfluss des allgemein für das Wettbewerbsrecht geltenden Irreführungsverbotes.

Beispiel: Pilsner für ein nicht aus Pilsen stammendes Bier (Vorsicht, nicht Pils!). Dieser Gefahr der Irreführung kann durch einen klarstellenden Hinweis entgegengewirkt werden, etwa „Ramstätter Pilsner".

Sittenwidrigkeit des Zeichens

Einem Zeichen, das gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt ist die Eintragung  gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zu versagen. Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit aller geltenden Rechtsnormen, während die guten Sitten das Anstandsgefühl aller recht und billig Denkenden umschreiben. Hierdurch wird klargestellt, dass das Markenrecht im Gesamtkontext zur übrigen Rechtsordnung zu sehen ist, und keine Befugnisse einräumen kann, die von der Rechtsordnung versagt werden.

Beispiele: Nach § 86a StGB ist das verwenden von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen strafbar. Hierunter fallen vor allem Hakenkreuze und sämtliche Abarten und Formen davon. Auch das Keltenkreuz (Zeichen des Klu Klux Klans) ist verboten. Solche Zeichen werden nicht als Marken eingetragen.

Weitere Beispiele: Wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten wurde die Eintragung von "Schlüpferstürmer" und "Schenkenspreizer" als Wortmarke für alkoholische Getränke und Schnaps vom DPMA abgelehnt. Das Bundespatentgericht hat diese Ablehnungen bestätigt.

Hoheitszeichen

Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, werden nicht eingetragen, § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG.

Beispiele: Bundesadler, Schweizer Flagge.

Amtliche Prüf- oder Gewährzeichen

Marken, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, werden gem. § 8 Abs. 2 Nr. 7 MarkenG nicht eingetragen.

Beispiel: TÜV-Plakette

Flaggen etc., Kennzeichen internationaler Organisationen

Marken, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, sind gem. § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG nicht eintragungsfähig.

Beispiele: Zeichen / Logos des Rotes Kreuz oder der WIPO.

Entgegenstehendes öffentliches Interesse

Marken, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, werden gem. § 8 Abs. 2 Nr. 13 MarkenG ebenfalls nicht eingetragen. 

 

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