Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG werden in das Markenregister Marken dann nicht eingetragen, wenn diese bösgläubig angemeldet worden sind. Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts meint tendenziell Rechtsmissbrauch und/oder Sittenwidrigkeit. Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar. Zu unterscheiden sind die (nicht abschließenden) Fallgruppen des fehlenden Benutzungswillens, der Störung eines fremden Besitzstandes, des zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf und der Markenerschleichung.
Grundlagen
Das Markenrecht gewährt seinem Inhaber ein weit reichendes Ausschließlichkeitsrecht, doch dieses Recht unterliegt von jeher dem Vorbehalt lauteren Verhaltens. Wer eine Marke nicht anmeldet, um sie als betrieblichen Herkunftshinweis zu nutzen, sondern um Dritte in ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu behindern, handelt rechtsmissbräuchlich. Der Gesetzgeber hat dieser Erkenntnis mit § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG (früher: § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a.F.) Ausdruck verliehen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die bösgläubig angemeldet worden sind. Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis
Die Vorschrift hat seit ihrer Einführung als Eintragungshindernis zum 1. Juni 2004 eine erhebliche praktische Bedeutung erlangt, vornehmlich jedoch nicht im Eintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), sondern im markenrechtlichen Nichtigkeitsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG.[1] Während die Bösgläubigkeit im Eintragungsverfahren offensichtlich sein muss, vgl. § 37 Abs. 3 MarkenG, besteht im Nichtigkeitsverfahren die Möglichkeit erweiterten Vortrags. Weitere Besonderheiten bestehen gem. § 50 Abs. 3 MarkenG.
Zuletzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Leitentscheidung Testarossa vom 11. September 2025 die dogmatischen Grundlinien des Tatbestands wesentlich präzisiert und die Anforderungen an die Beweis- und Feststellungslast im Nichtigkeitsverfahren neu geordnet.[2]
8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG beruht auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL), der die bösgläubige Markenanmeldung als obligatorischen Nichtigkeitsgrund ausgestaltet und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, diesen Tatbestand als absolutes Eintragungshindernis zu normieren.[3] Bei Unionsmarken stellt die bösgläubige Anmeldung gemäß Art. 59 Abs. 1 lit.. b UMV ausschließlich einen absoluten Nichtigkeitsgrund dar.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass der Begriff „bösgläubig“ als eigenständiger Begriff des Unionsrechts europaweit einheitlich auszulegen ist.[4] Der BGH hat sich dem angeschlossen und mehrfach entschieden, dass § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG richtlinienkonform auszulegen ist.[5] Dies begründet faktisch ein Auslegungsmonopol des EuGH, welches durch Art. 4 Abs. 2 S. 1 MarkenRL nun auch normativ verankert ist.
Begriff der Bösgläubigkeit
Der Begriff der „Bösgläubigkeit“ ist weder in der MarkenRL noch im MarkenG legal definiert. Er ist nicht gleichzusetzen mit dem zivilrechtlichen Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von § 932 BGB. Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Alle Fallgruppen bösgläubiger Markenanmeldungen lassen sich im Kern auf den Grundtatbestand einer rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Markenanmeldung zurückführen.[6]
Gegen das Prinzip eines unverfälschten Wettbewerbs verstößt, wer eine Marke nicht mit dem Ziel anmeldet, sie für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, sondern in der Absicht, in einer den redlichen Handelsgebrauchen widersprechenden Weise den Interessen Dritter zu schaden oder sich ein ausschließliches Recht zu Zwecken zu verschaffen, die den anerkannten Funktionen einer Marke nicht mehr entsprechen.[7]
Es gilt eine Vermutung der Gutgläubigkeit des Markenanmelders. Eine allgemeine Vermutung der Bösgläubigkeit besteht nicht.
Im Nichtigkeitsverfahren trifft den Löschungsantragsteller die Beweis- und Feststellungslast. Der BGH hat in der Entscheidung Testarossa eine differenzierte Beweislastverteilung entwickelt: Gelingt es dem Antragsteller, die Vermutung der Gutgläubigkeit zu erschüttern, obliegt es dem Markeninhaber, plausible Erklärungen zur wirtschaftlichen Logik der Anmeldung abzugeben.[8]
Maßgeblicher Zeitpunkt
Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich.[9] Eine erst nach der Anmeldung eintretende Bösgläubigkeit erfüllt den Tatbestand nicht mehr; die Bösgläubigkeit bei der Anmeldung ist nicht heilbar. Gleichwohl können spätere Umstände als Indizien herangezogen werden.[10]
Fallgruppen
In der deutschen Spruchpraxis sind vor allem drei Fallgruppen bösgläubiger Markenanmeldungen herausgearbeitet worden:
- Fehlender Benutzungswille (u.a. sog. Spekulationsmarken)
- Störung eines fremden Besitzstandes
- Zweckfremder Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf.
Hinzu tritt die sog.
Diese Fallgruppen sind nicht abschließend. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG bildet eine Generalklausel gegen rechtsmissbräuchliche und sittenwidrige Markenanmeldungen.[11]
Für alle Fälle gilt: Es ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um eine bösgläubige Markenanmeldung feststellen zu können.
[1] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1054 f.
[2] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa.
[3] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1054; Art. 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL), ABl. EU L 336 vom 23.12.2015, S. 1.
[4] EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009, C-529/07, Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth.
[5] BGH,15.10.2015, I ZB 44/14 - LIQUIDROM.
[6] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1063.
[7] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1064.
[8] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa (Leitsatz b).
[9] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa.
[10] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1080 f.
[11] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1061, 1158.