Veröffentlichung Urteil, § 12 Abs. 2 UWG

Der obsiegenden Partei in einem Wettbewerbsverfahren wird mit § 12 Abs. 2 UWG die Möglichkeit eingeräumt, bei Nachweis eines berechtigten Interesses die öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Unterliegenden zu betreiben. Eine ähnliche Regelung findet sich im Urheberrecht und im Patentrecht.

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