Strafbare progressive Kundenwerbung / Schneeballsysteme, § 16 Abs. 2 UWG

Progressive Kundenwerbung ist in § 16 Abs. 2 UWG unter Strafe gestellt. Damit sind so genannte Schneeballsysteme gemeint.

Wer im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen veranlasst, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird bestraft.

Der Sache nach sind hiermit sog. Schneeballsysteme gemeint und unter Strafe gestellt. Es geht bei diesem Straftatbestand um den Aufbau eines derartigen Vertriebssystems. Es ist erwiesen, dass solche Systeme allenfalls kurzzeitig funktionieren und relativ schnell zusammenbrechen. Aufgrund ihres exponentiellen Wachstums sind Schneballsysteme besonders gefährlich. Es werden schnell eine Vielzahl Betroffener in das System einbezogen, die dann bei dessen Zusammenbruch geschädigt sind. Darin besteht der Grund der speziellen strafrechtlichen Sanktionierung in § 16 Abs. 2 UWG.

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