Straf- und Bußgeldvorschriften des UWG

Strafbare Handlungen UWGWettbewerbswidriges Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar oder bußgelbbewehrt sein. Insoweit wird nicht nur der Konkurrent, sondern auch die Staatsanwaltschaft tätig. Am Ende eines Straf- oder Bußgeldverfahrens steht dann ggf. die Bestrafung des Verantwortlichen mit Geld- und/oder Freiheitsstrafen bzw. Geldbußen. Das UWG sieht dabei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor. Geldbußen betragen grundsätzlich bis zu 50.000 EUR. Bei Unternehmen können ggf. auch Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes verhängt werden.

Strafbar können die folgenden Handlungen sein:

Bis zum 25.04.2019 waren auch noch der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG, die Vorlagenverwertung gem. § 18 UWG und die Verleitung und Erbietung zum Verrat gem. § 19 UWG als Straftatbestände im UWG geregelt. Diese Regelungen wurden nun in das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) übernommen.

Ordnungswidrigkeiten sind in §§ 19 und 20 UWG geregelt.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860