Strafbare irreführende Werbung, § 16 Abs. 1 UWG

Durch den § 16 UWG werden besonders gravierende Ausprägungen unlauterer Werbung unter Strafe gestellt. So ist es nach § 16 Abs. 1 UWG strafbar, in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt ist, durch unwahre Angaben irreführend zu werben.

Angaben sind solche Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind. Insofern gelten hier keine Besonderheiten. Werturteile fallen nicht hierunter. Diese Angaben müssen sowohl irreführend, als auch unwahr sein.

Beispiel: Ein Unternehmer vertreibt Plastikpalmen. Eine 2,5 m lange Palme wird für 199 € angeboten. Darüber ist der Preis von 599 € durchgestrichen. In Wirklichkeit sind derartige Palmen schon ab 20 € zu haben. 

Fehlt es an einem dieser beiden Merkmale, ist § 16 Abs. 1 UWG nicht erfüllt.

Beispiel: Wahre aber irreführende Angaben oder unwahre Angaben, die nicht irreführend sind.

Dabei ist, da es sich bei § 16 UWG um einen Straftatbestand handelt, der objektive Wahrheitsgehalt maßgebend. Die subjektiven Vorstellungen bleiben außer Betracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das irreführende Werben an sich strafbar. Hieraus folgt, dass es nicht tatsächlich zu einer Irreführung gekommen sein muss.

Erforderlich ist ferner eine gewisse Breitenwirkung. Diese Breitenwirkung ist es, die die irreführende Werbung so gefährlich werden lässt. Erwähnt werden die öffentliche Bekanntmachung oder die Mitteilung, die für einen größeren, nicht voraus bestimmbaren Personenkreis. Eine solche Breitenwirkung wird bei Angaben im Internet zumeist erreicht. Aber auch Prospektwerbung oder die Verwendung von Preislisten kann diese Breitenwirkung entfalten.

Ferner erforderlich ist die Absicht des Werbenden, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Es muss dem Werbenden also gerade darauf ankommen. Weder bedingter Vorsatz, noch Fahrlässigkeit genügen. Damit muss die schwerste Form des Vorsatzes vorliegen.

Wie der Anschein eines besonderen Angebotes hervorgerufen werden kann, bestimmt sich nach § 5 UWG. Insofern kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei § 16 UWG um eine Strafvorschrift handelt. Die Beweislastumkehr in § 5 Abs. 4 UWG kann insoweit keine Geltung beanspruchen, da dies sonst im Widerspruch zu strafrechtlichen Grundsätzen stünde.

An die Personen, die die Angaben macht, werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Insbesondere muss keine Mitbewerbereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegen. Des Weiteren ist auch die Teilnahme an dem Delikt strafbar (§§ 26 ff. StGB).

Beispiel: Wissentliches Dulden der irreführenden falschen Angaben.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860