Vertrieb, Vertriebsverbote, Vertriebsbeschränkungen und UWG

Es existieren vielfältige spezialgesetzliche Regelungen zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Insbesondere Vertriebsverboten oder Vertriebsbeschränkungen werden produktspezifisch in unterschiedlichem Umfang geregelt. Diese Regelungen lauterkeitsrechtlich relevante  Marktverhaltensregelungen darstellen. Bei Missachtung der Vertriebsverboten oder -beschränkungen kommt insoweit ein Wettbewerbsverstoß in Betracht. 

Marktverhaltensregelungen (bezogen auf den Absatz) betreffen u.a. den Vertieb der folgenden Produkte und Produktgruppen bzw. die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, welche inbesondere Vertriebsverbote oder Vertriebsbeschränkungen regeln:

  • Arzneimittel
    • Apothekenpflicht, § 43 AMG
    • Abgabe von Mustern, § 47 Abs. 3 AMG
    • Verschreibungspflicht, § 48 AMG
    • Verbringungsverbot, § 73 AMG
  • Lebensmittel, §§ 5 ff. LFGB
  • Verkehr mit Mietwagen etc., § 49 PBefG[1]
  • Telekommunikationsdienste: Vertragslaufzeit § 56 TKG (§ 43b TKG a.F.) 

Von nachrangiger Bedeutung ist, wer den relevanten Auftrag erteilt. So ist etwa die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen gem. § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder durch einen für sie handelnden Vermittler erfolgt.[2]

Verstöße gegen die vorgenannten Regelungen zu Vertrieb, Vertriebsverboten oder -beschränkungen können unter den Voraussetzungen des § 3a UWG als Rechtsbruch wettbewerbswidrig sein. 


[1] Vgl. BGH, 18.05.2017, I ZR 3/16, GRUR 2019, 298, Rn. 29. – Uber Black II.

[2] Vgl. BGH, 18.05.2017, I ZR 3/16, GRUR 2019, 298, Rn. 29. – Uber Black II.

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