Verwechslungsschutz bei geschäftlichen Bezeichnungen, § 15 Abs. 2 MarkenG

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG werden geschäftliche Bezeichnungen vor Verwechslungen mit prioritätsjüngeren identischen oder ähnlichen Zeichen geschützt. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 15 Abs. 2 MarkenG liegt eine Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung vor, die verschiedene Ansprüche des betroffenen Unternehmensinhabers, insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche begründen.

Tatbestand des Verwechslungsschutzes nach § 15 Abs. 2 MarkenG

Die Voraussetzungen des Verwechslungsschutzes sind im Einzelnen:

  1. Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung
  2. Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen und prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung
  3. Fehlende Befugnis

Ist der Verletzer in irgendeiner Weise zur Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung befugt, so kommt eine Rechtsverletzung nicht in Betracht. Die Befugnis des Verletzers kann sich etwa aus einer Einwilligung des Inhabers in die Verwendung der Bezeichnung ergeben. An dieser Stelle sei auf die Ausführungen zum Einverständnis des Markeninhabers und zur Möglichkeit der Übertragung der Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung hingewiesen.

Verwechslungsgefahr

Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich grundsätzlich wie beim Markenschutz. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden.

Eine Besonderheit besteht bei der Verwechslungsgefahr von Werktiteln. Bei diesen ist nicht die Branchennähe, sondern die Werknähe maßgeblich.

Zu beachten ist ferner, dass Werktitel grundsätzlich nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt sind. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird ausnahmsweise bei Werktiteln nur dann angenommen, wenn der Verkehr damit eine bestimmte betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet. Dazu bedarf es regelmäßig einer besonderen Bekanntheit des Titels (z.B. Titel einer etablierten Tageszeitung).

Rechtsfolgen bei Verletzung

Werden die Vorgaben des § 15 Abs. 2 MarkenG verletzt, stehen dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer eine Vielzahl unterschiedlicher markenrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Der Zeicheninhaber kann insbesondere Unterlassung der Verwendung und Schadenersatz verlangen. 

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