Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Je größer die Verkaufsfläche, je sensibler der Arbeitsbereich ist, desto wichtiger ist es für den Arbeitgeber im Falle eines Falles den Verantwortlichen auszumachen. Ein geeignetes Mittel, insbesondere um Diebstähle aufzudecken und zu verhindern ist die Videoüberwachung. Nachdem Einzelfälle rechtswidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch Presse und Rundfunk kursierten, mag manch ein Unternehmer von solchen Überwachugnsmaßnahmen abgeschreckt sein. Der folgenden Überblick schafft Klarheit.

Videoüberwachung in Geschäftsräumen

Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist zunächst entscheidend, wo die Videoüberwachung eingesetzt werden soll, wobei zwischen öffentlich zugänglichen und nichtöffenlich zugänglichen Räumen unterschieden wird. Immer zu berücksichtigen ist, dass die Videoüberwachung und der damit verbundene Überwachungsdruck stets in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreift. Insbesondere ist hier das Recht am eigenen Bild betroffen. Die Waagschale auf ist auf der Arbeitnehmerseite also bereits mit gewichtigen Interessen gefüllt; eine Überwachungsmaßnahme aber nur zulässig, wenn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers diejenigen des Arbeitnehmers überwiegen.

Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

In öffentlich zugänglichen, also für jedermann eröffneten Räumen, ist die Viedoüberwachung zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder sonstiger berechtigter Interessen erfolgt, soweit sie für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und das Arbeitgeberinteresse an der Videoüberwachung bei Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter überwiegt. Der Arbeitgeber muss im öffentlichen Raum aber auf die Videoüberwachung hinweisen. Eine heimliche Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räum ist aufgrund der Vielzahl der Unbeteiligten, wie etwa Passanten oder Kunden, schlechthin unzulässig.

Beispiel: Zulässig ist die Videoüberwachung zur Aufklärung und Verhinderung von Diebstählen in Kaufhäusern. Es muss aber deutlich auf die Überwachungsmaßnahme hingewiesen werden.

Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen

In nichtöffentlichen Räumen ist das Risiko durch den eingeschränkten Personenkreis, der sich in diesen Geschäftsräumen aufhält gegenüber öffentlich zugänglichen Räumen deutlich geringer. Dem Arbeitgeber ist die Videoüberwachung seiner Mitarbeiter aber dennoch gestattet, wenn sein Informationsinteresse die schutzwürdigen Rechte der Arbeitnehmer ausnahmsweise überwiegen sollte. Dabei ist die Zulässigkeit der Maßnahme insbesondere abhängig von der Art und Weise der Maßnahme und ihrer Dauer, von der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und von der Frage, ob die überwachten Mitarbeiter für die Überwachungsmaßnahme einen Anlass gegeben haben. Letztlich lässt sich die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen in nichtöffentlich zugänglichen Räumen im konkreten Einzelfall beurteilen. Allerdings kann in nichtöffentlich zugänglichen Räumen unter bestimmten Voraussetzungen - etwa in einer Notwehrsituation, wenn kein anderes Mittel Erfolg verspricht - sogar die heimliche Videoüberwachung zulässig sein. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr 6 BetrVG zu berücksichtigen und zwingend dessen Zustimmung einzuholen.

Methoden der Videoüberwachung

Videoüberwachung kann technisch unterschiedlich umgesetzt werden. Zum einen ist an die Videoaufzeichnung zu denken. Diese Variate ist praktisch, weil im Nachhinein auf das Videomaterial zugegriffen werden kann und eine Sichtung erst notwendig wird, wenn beispielsweise ein Diebstahl  erfolgt ist. Die Aufzeichung perpetuiert aber den Überwachungsdruck und greift dem zufolge besonders stark in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Daneben ist daher an das mildere sogenannte Kamera-Monitor-Prinzip zu denken, das grundsätzlich ohne Aufzeichnung auskommt. Hier wird lediglich die Überwachung  meherer Räme gleichzeitig durch eine Überwachungsperson ermöglicht. Es erfolgt keine Speicherung der Aufnahmen; diese werden bloß in einen Überwachungsraum übertragen, in dem zentral eine Sichtung in Echtzeit erfolgen kann. Das Kamera-Monitor-Prinzip kommt somit dem klassischen Kaufhausdedektiven sehr nahe, nur dass die Überwachungsperson seine Augen zur gleichen Zeit in allen Geschäftsräumen hat. Zeichnet sich der Beginn einer Straftat ab, so kann punktuell eine Aufzeichnung erfolgen. Als milderes Mittel ist daher nach dem Kamera-Monitor-Prinzip zu verfahren, zumal die übertragung in Echtzeit auch ein Eingreiften in Echtzeit ermöglicht und somit den Schutz von Diebstählen tatsächlich erhöht und nicht bloß die Strafverfolgung vereinfacht.

Mehr zur Zulässigkeit der Überwachung betrieblicher Kommunikation von Arbeitnehmern finden Sie hier.

 

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