Ja, aber nur, wenn der Adressat dieser Art von Werbung durch den konkreten Unternehmer vorher ausdrücklich zugestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Weitere Informationen zur Zulässigkeit von Werbung...
Ja, aber nur, wenn der Adressat dieser Art von Werbung durch den konkreten Unternehmer vorher ausdrücklich zugestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
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Behinderungwettbewerb meint die Art von Verhaltensweisen, die nicht darauf angelegt sind, das eigene Unternehmen positiv darzustellen, sondern allein darauf gerichtet sind, einen Mitbewerber in seiner Wettbewerbssituation zu beeinträchtigen.
Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen einen der Tatbestände des § 6 UWG verstößt und auch sonst nicht wettbewerbswidrig ist.
Ja, auch Werbung mit wahren Angaben kann irreführend sein.
Bei Fotos ist insbesondere darauf zu achten, dass die Personen, die darauf abgebildet sind, grundsätzlich vor der Veröffentlichung ihre Einwilligung hierzu geben müssen. Zu diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, beispielsweise § 23 II KUG.
Weitere Informationen zu den Grenzen der Veröffentlichung von Personenaufnahmen..
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