Vergleichende Werbung im Wettbewerbsrecht / UWG

Vergleichende Werbung, § 6 UWG

vergleichende Werbung, § 6 UWGVergleichende Werbung kann dem Werbenden deutliche Vorteile verschaffen. Sie ist besonders plastisch und verdeutlicht den Empfängern der Werbebotschaft unmittelbar die Vorteile des beworbenen Produkts im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten. Da die vergleichende Werbung besonders anfällig für Wettbewerbsverstöße ist, hat der Gesetzgeber im Wettbewerbsrecht in § 6 UWG spezielle Regeln aufgestellt. Dabei ist zu beachten, dass diese Norm auch in Fällen anwendbar sein kann, in denen gar nicht unmittelbar verschiedene Konkurrenzprodukte gegenüber gestellt werden.

Begriff der Werbung im Wettbewerbsrecht

Werbung wird für das Wettbewerbsrecht in Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG als "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern" definiert. Die Werbung kann sowohl als Absatzwerbung, als auch als Nachfragewerbung ausgestaltet sein. Der Begriff der Werbung hat vor allem für die Anwendung des § 6 UWG Bedeutung. Er ist insoweit von der geschäftlichen Handlung abzugrenzen.

Vergleichende Werbung bei unterschiedlichen Bedarf oder Zweck, § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Vergleichende Werbung ist gem. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter, wenn sich der Vergleich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht.

Vergleichende Werbung bei fehlender Objektivität, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn sich der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen bezieht. Durch diese Regelung wird zum einen der Schutz der angesprochen Verkehrskreise vor einer Irreführung, zum anderen der Schutz der Mitbewerber vor einer übermäßigen Belastung durch den Vergleich bezweckt.

Vergleichende Werbung mit Verwechslungsgefahr, § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich zu Verwechslungen zwischen den verglichenen Parteien, den angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den verwendeten Kennzeichen führen.

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