Behinderungwettbewerb meint die Art von Verhaltensweisen, die nicht darauf angelegt sind, das eigene Unternehmen positiv darzustellen, sondern allein darauf gerichtet sind, einen Mitbewerber in seiner Wettbewerbssituation zu beeinträchtigen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jede geschäftliche Handlung mit dem Ziel der eigenen Profilierung auf dem Markt andere Mitbewerber in irgendeiner Weise behindern kann. Verboten können daher nur besonders wettbewerbsschädliche, gezielt zur Behinderung eines anderen ausgeführte Handlungen sein.
Insbesondere § 4 Nr. 10 UWG befasst sich mit verbotenem Behinderungswettbewerb. Danach sind u. a. das Ausspannen von Kunden, Boykottaufrufe und unberechtigte Abmahnungen unzulässig.
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